BAG: Urlaub gibt es nur für Zeiten der Arbeitspflicht

Volle Tage Kurzarbeit verringern anteilig den Urlaubsanspruch. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage „rechtfertigt eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs“, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Dienstag, 30.11.2021, verkündeten Urteil (AZ: 9 AZR 225/21). Es entstehe nur für Zeiten der Arbeitspflicht ein Urlaubsanspruch, nicht aber für durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage.

Geklagt hatte eine „Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten“, die in einem Unternehmen der Systemgastronomie in Teilzeit beschäftigt war. Laut Vertrag stünden ihr bei einer Vollzeitbeschäftigung 28 Werktage Urlaub, bei Teilzeit 14 Werktage zu. Wegen der Corona-Pandemie musste die Frau von April 2020 bis Dezember 2020 wiederholt in „Kurzarbeit Null“, hatte also ganze Monate nicht gearbeitet.

Der Arbeitgeber hatte ihr im August und September 2020 daraufhin insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt. Dabei hatte er ihr den Urlaub wegen der „Kurzarbeit Null“ um 2,5 Tage gekürzt.

Das wollte die Klägerin nicht einsehen. Die Kurzarbeit habe sie sich ja nicht ausgesucht. Es handele sich auch nicht um Freizeit, da sie Meldepflichten unterliege und ihre freie Zeit nicht planen könne.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf billigte mit Urteil vom 12.03.2021 die Urlaubskürzung des Arbeitgebers (AZ: 6 Sa 824/20). Der Zweck des Erholungsurlaubs sei, sich zu erholen. Dies setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist“, so das LAG.

Auch das BAG urteilte, dass die Klägerin die Urlaubskürzung hinnehmen muss. Für jeden vollen Tag Kurzarbeit verringere sich anteilig der Jahresurlaub. Durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach deutschem Recht noch nach EU-Recht mit Zeiten der Arbeitspflicht gleichzustellen. Nur für Zeiten der Arbeitspflicht gebe es aber einen Anspruch auf Urlaub. Zur Berechnung der Urlaubsdauer müssten danach etwa bei einer Sechstagewoche die Anzahl der Tage des Jahresurlaubs mit der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht multipliziert und anschließend durch 312 Werktage geteilt werden.

Hier habe der Arbeitgeber der Klägerin sogar 11,5 Tage Urlaub gewährt und damit einen Tag mehr als er tatsächlich musste, so das BAG. In einer weiteren Entscheidung urteilten die obersten Arbeitsrichter, dass diese Grundsätze zur Urlaubskürzung auch dann anzuwenden sind, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde (AZ: 9 AZR 234/21).

Ist Beschäftigten mehr Urlaub gewährt worden, als ihnen eigentlich zusteht, haben sie nach der geltenden Rechtsprechung Glück gehabt. Der Arbeitgeber kann in solch einem Fall die zu viel gewährten Urlaubstage nicht nachträglich zurückfordern.

 

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