VG Mainz rügt Nichteinladung behinderter Frau zum Bewerbungsgespräch
Verlangt ein öffentlicher Arbeitgeber für eine ausgeschriebene Stelle eine kaufmännische Ausbildung, darf er nicht nur Bewerber mit der Berufsbezeichnung „Kauffrau“ oder „Kaufmann“ in den Blick nehmen. Lädt er eine schwerbehinderte Stellenbewerberin und ausgebildete „Fachfrau für Systemgastronomie“ wegen einer fehlenden fachlichen Eignung nicht zum Bewerbungsgespräch ein, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Montag, 14.02.2022, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 4 K 1036/20.MZ).
Im Streitfall hatte sich die schwerbehinderte Klägerin bei einer Verwaltungsbehörde auf eine ausgeschriebene Stelle als Bürosachbearbeiterin beworben. Neben der Fachhochschulreife verfügte sie über eine dreijährige Ausbildung zur „Fachfrau für Systemgastronomie“.
Die Frau wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt eine Absage. Gesetzlich sind öffentliche Arbeitgeber jedoch regelmäßig verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Bewerbungsgespräch einzuladen. Verfügt der Bewerber offensichtlich nicht über die fachliche Eignung, ist die Einladung aber verzichtbar.
Davon ging im konkreten Fall auch die Verwaltungsbehörde aus. Verlangt werde eine Berufsausbildung zur „Kauffrau/zum Kaufmann (alle Fachrichtungen)”, begründete der Arbeitgeber seine verweigerte Einladung zum Bewerbungsgespräch. Bei der Ausbildung der Klägerin zur Fachfrau für Systemgastronomie würden keine relevanten Anteile an kaufmännischen Inhalten vermittelt.
Die Kläger erhob Klage auf eine AGG-Entschädigung
Die Klägerin fühlte sich wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert.
Das Verwaltungsgericht urteilte am 28.01.2022, dass die Frau wegen der Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.417,00 € hat. Es liege ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung vor.
Denn bei der Berufsausbildung der Klägerin zur Fachfrau für Systemgastronomie handele es sich nach Auskünften der Industrie- und Handelskammern und den einschlägigen Berufskreisen um eine kaufmännische Ausbildung, auch wenn die Berufsbezeichnung formal nicht auf „Kauffrau“ laute. Auch die Ausbildungsordnung weise kaufmännische Inhalte auf. Damit sei der öffentliche Arbeitgeber zu Unrecht von einer fehlenden fachlichen Eignung ausgegangen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch sei „gesetzeswidrig unterlassen worden“. Es sei damit von einer anzunehmenden Diskriminierung wegen der Behinderung auszugehen.
Bildnachweis: © andyller – Fotolia.com
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