Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer lediglich eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers ist unwirksam. Es verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn der befristete Arbeitsvertrag nicht eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben oder bei einer E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 12.04.2022, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 23 Sa 1133/21). Die Berliner Richter erklärten damit die von einem Personalverleiher ausgesprochene Kündigung für unwirksam.

Die Klägerin hatte bereits über mehrere Jahre immer wieder bei dem Personal-Verleihunternehmen als Messehostess gearbeitet. Die Einsätze bei anderen Firmen dauerten nur einen oder mehrere Tage. So wurde auch bei ihrer letzten, mehrtägigen Tätigkeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Der Geschäftsführer der Leiharbeitsfirma hatte diesen aber nicht persönlich unterschrieben. Eine eingescannte Unterschrift sollte es auch tun. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag und sandte ihn zurück.

Doch dann meinte sie, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam sei. Der Personalverleiher habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform mit der lediglich eingescannten Unterschrift nicht eingehalten.

Vor Gericht war sich der Arbeitgeber keines Formfehlers bewusst. Für die Einhaltung der Schriftform sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Außerdem habe die Frau jahrelang die Praxis mit der eingescannten Unterschrift mitgetragen.

Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin

Doch das LAG gab mit Urteil vom 16.03.2022 der Klägerin recht. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam. Erforderlich sei eine eigenhändige Unterschrift oder bei einem Mail-Versand eine qualifizierte elektronische Signatur. Bei einer mechanischen oder datenmäßigen Vervielfältigung einer nur eingescannten Unterschrift liege keine „Eigenhändigkeit“ vor.

Der eigenhändig unterzeichnete befristete Vertrag müsse auch vor Vertragsbeginn der Beschäftigten vorliegen. Auch wenn die Klägerin in der Vergangenheit die Unterschrift-Praxis nicht beanstandet hat, liege mit der nun erhobenen Klage kein „treuwidriges Verhalten“ vor. Denn das „etwaige arbeitgeberseitige Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis“ sei nicht schützenswert.

Wegen der unwirksamen Befristung bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der mittlerweile ausgesprochenen Kündigung fort, so das LAG.

Bildnachweis: © Pixelot – Fotolia.com

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder

Informationen zum Thema „Mediation“ finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Mediation – die andere Art der Konfliktlösung.“

 

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Bierbotschafter Thorsten Blaufelder Dornhan