BAG: Arbeitgeber an einmal ausgesprochene Schlussformel gebunden

Wenn Arbeitnehmer mehrfach Änderungen des ihnen ausgestellten Arbeitszeugnisses verlangen, kann das für den Arbeitgeber nervig werden. Trotzdem muss er fair bleiben und darf seinen Frust nicht durch Verschlechterungen an anderer Stelle abreagieren, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.06.2023 entschied (AZ: 9 AZR 272/22). Danach muss insbesondere eine einmal ausgesprochene „Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel“ im Zeugnis bleiben.

Die Klägerin war von 2017 bis 2021 bei einer Fitnessstudio-Kette in Niedersachsen beschäftigt, zunächst als „Persönliche Assistentin der Geschäftsführung“ und zuletzt als „Managerin of Administration and Central Services“. Danach schied sie auf eigenen Wunsch aus.

Das erste Arbeitszeugnis endete mit den Worten: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“

Unzufrieden war die Klägerin allerdings mit der Beschreibung ihrer Arbeitsleistung und ihres Sozialverhaltens. Sie forderte Änderungen, war aber auch mit der zweiten Fassung nicht zufrieden. Erst im dritten Anlauf enthielt das Zeugnis die verbreitete, einer Schulnote 1 entsprechende Formulierung: „Frau D hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen.“ Dafür fehlte nun aber die ursprünglich enthaltene Abschlussformel.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Arbeitnehmerin schon vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover Erfolg (Urteil vom 02.07.2022, AZ: 10 Sa 1217/21).

Dies hat nun auch das BAG bestätigt. Die ehemalige Arbeitgeberin sei verpflichtet, ein Zeugnis mit den begehrten Schlusssätzen zu erteilen.

„Mit ihrer Weigerung, das Zeugnis mit einer sogenannten Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu versehen, verstößt sie gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.“ Danach dürften Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, nur weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Dies habe hier die Arbeitnehmerin mit ihrer Forderung nach einem besseren Zeugnis getan.

Auf eine solche Schlussformel bestehe zwar kein Anspruch (BAG-Urteil vom 11.12.2012, AZ: 9 AZR 227/11), sie werte das Arbeitszeugnis aber auf, betonte das BAG. Diese „freiwillige Leistung“ wieder wegzulassen sei für die Arbeitnehmerin daher ein „faktischer Nachteil“.

Ohne Erfolg hatte die Arbeitgeberin argumentiert, sie habe die frühere Mitarbeiterin gar nicht maßregeln wollen. Das eigene Bedürfnis, ihr Dank und gute Wünsche auszusprechen, sei im Zuge des Zeugnis-Streits einfach verflogen. Schon das LAG Hannover hatte betont, ob die Arbeitgeberin diese Empfindungen immer noch hegt, sei „ohne Bedeutung“.

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