Arbeitsgericht Köln: Anspruch gilt auch während der Wartezeit

Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf auch in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorbehaltlos gekündigt werden. Denn vor Ausspruch einer Kündigung während der sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber zunächst das gesetzlich vorgesehene Präventionsverfahren durchführen und gegebenenfalls zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt ausloten, ob eine Weiterbeschäftigung mit Präventionsmaßnahmen doch noch möglich ist, entschied das Arbeitsgericht Köln in einem am Dienstag, 20.02.2024, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 18 Ca 3954/23).

Damit gaben die Kölner Arbeitsrichter dem mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderten Kläger recht. Der Mann ist seit Januar 2023 bei einer Kommune als „Beschäftigter im Bauhof“ tätig.

Dabei wurde er in verschiedenen Kolonnen des Bauhofs eingesetzt. Ab Ende Mai 2023 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 22.06.2023 und damit innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023.

Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 20.12.2023 fest, dass die Kündigung den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiere und deshalb unwirksam sei. Denn die Arbeitgeberin sei – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – nach EU-Recht verpflichtet, auch während der sechsmonatigen Wartezeit ein Präventionsverfahren durchzuführen. Dabei sei gegebenenfalls unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes zu prüfen, ob für den schwerbehinderten Arbeitnehmer doch noch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe.

Hier hätte die Kommune, als sie während der Wartezeit feststellte, dass der Kläger sich nicht bewährte und sich nicht ins Team einfügte, vor Ausspruch der Kündigung Präventionsmaßnahmen ergreifen müssen.

Die Kölner Richter beriefen sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.02.2022 (AZ: C-485/20). Danach sind Arbeitgeber angehalten, frühzeitig vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters „wirksame und praktikable“ Maßnahmen zu ergreifen, um das Arbeitsverhältnis erhalten zu können. Dies könne etwa eine behinderungsgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung sein, so der EuGH.

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