LAG Düsseldorf: Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt

Ein tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell ist wirksam. Eine entsprechende tarifliche Ausschlussregelung für nicht mehr aktive Arbeitnehmer verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, urteilte am Dienstag, 05.03.2024, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 14 Sa 1148/23).

Die Düsseldorfer Richter ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt ist. Seit dem 01.05.2018 befindet er sich in der Altersteilzeit im Blockmodell. Die Passivphase hat am 01.05.2022 begonnen, so dass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Altersteilzeit endet zum 30.04.2026.

In der Tarifrunde 2023 einigten sich der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmen e. V. und die Gewerkschaft Verdi auf eine zweistufige Gehaltserhöhung von 10,5 Prozent, von der auch der Kläger profitierte. Zusätzlich wurde auch ein Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie abgeschlossen. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 €.

Arbeitnehmer, die sich am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis, in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden, waren von der Prämie ausgeschlossen. Lediglich Beschäftigte in Elternzeit konnten noch von der Einmalzahlung profitieren. Der Kläger wollte jedoch auch die Inflationsausgleichsprämie erhalten.

Die tarifliche Ausschlussregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, meinte er. Beschäftigte in der aktiven und passiven Altersteilzeit im Blockmodell müssten gleichbehandelt werden.

Das LAG urteilte, dass dem Kläger in der Passivphase der Altersteilzeit kein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie habe. Der tarifliche Ausschluss sei wirksam, ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Denn Arbeitnehmer in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell seien nicht vergleichbar. In der Passivphase werde nur noch „das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt“, so das LAG. Bei dem Kläger sei der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie aber nicht in der Aktivphase seiner Altersteilzeit gefallen.

Nur weil auch Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit ebenso wie Beschäftigte in der Aktivphase von der Inflations betroffen seien, haben sie deshalb auf die Prämie noch keinen Anspruch. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer in der Elternzeit nach dem Tarifvertrag die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Denn diese diene auch dazu, die Arbeitnehmer „durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden“, urteilte das LAG. Dieser Aspekt treffe in der Passivphase der Altersteilzeit nicht zu.

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