Gerichte sind mit der elektronischen Führung von Prozessakten nicht von der Erstellung von Protokollen über eine Urteilsverkündung befreit. Gibt es kein Protokoll, liegt auch kein Beweis für ein verkündetes Urteil vor, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Dienstag, 26.11.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 260/23).

Konkret ging es um einen Kündigungsschutzstreit. Der gekündigte Kläger aus Hamburg hatte gerichtlich die Feststellung verlangt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei, seine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden und er als Hausmeister oder Mitarbeiter im Garten- und Winterdienst weiterbeschäftigt werden müsse.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte der Klage mit „Teilurteil“ stattgegeben. Grundlage hierfür war eine mündliche Verhandlung, in der auch ein Verkündungstermin bestimmt wurde. Laut Akte des Arbeitsgerichts war die Urteilsformel vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben. Das „Teilurteil“ wurde schließlich den Parteien zugestellt. Ein Protokoll über die Verkündung des „Teilurteils“ existiert nicht. Nach Angaben der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts werden Protokolle über gesonderte Verkündungstermine „seit der elektronischen Führung der Prozessakten nicht mehr erstellt“.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte Berufung gegen das „Teilurteil“ eingelegt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg wies diese zurück.

Die dagegen eingelegte Revision hatte vor dem BAG Erfolg. Denn es liege ein schwerer, nicht behebbarer Verfahrensfehler vor. Denn das „Teilurteil“ des Arbeitsgerichts sei kein Urteil, sondern nur ein Urteilsentwurf. Die Verkündung eines Urteils erfolge „im Namen des Volkes durch Vorlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich Kostenentscheidung, Streitwert und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung“. Das verkündete Urteil müsse durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel „immer in öffentlicher Sitzung erfolgen“. Erst mit dieser förmlichen Verlautbarung werde ein Urteil existent.

Ob ein Urteil verkündet wurde, könne „nur durch das Protokoll bewiesen werden“. Gebe es kein Protokoll, gebe es auch keinen Beweis einer Urteilsverkündung, stellte das BAG klar. Bei einer fehlenden Verkündung des erstinstanzlichen „Urteils“ sei das Verfahren weiterhin in der ersten Instanz anhängig und noch nicht abgeschlossen. Da auch das LAG diesen Verfahrensfehler nicht erkannt habe, müsse das Arbeitsgericht neu über den Fall entscheiden.

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