BAG billigt nachträgliche Zulassung von Kündigungsschutzklage
Eine schwangere Arbeitnehmerin weiß erst mit einem ärztlichen Zeugnis ihrer Frauenärztin oder ihres -arztes sicher von ihrer Schwangerschaft. Hat sie ihren Arbeitgeber kurz nach Zugang ihrer Kündigung von einem selbst durchgeführten positiven Schwangerschaftstest informiert, kann sie auch bei der verpassten Dreiwochenfrist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage noch Kündigungsschutz erlangen, urteilte am Donnerstag, 03.04.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 156/24). Denn wurde die Schwangerschaft erst nach der verpassten Frist auch sicher ärztlich bestätigt, begründe dies die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen nach deutschem und EU-Recht Kündigungsschutz. Wird ihnen dennoch gekündigt, haben sie nach dem Kündigungsschutzgesetz regelmäßig drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Hat die Arbeitnehmerin diese Frist verpasst, kann sie die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen, wenn sie „aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf“ der Dreiwochenfrist „Kenntnis“ von der Schwangerschaft erlangt hat. Der Antrag ist dann innerhalb von zwei Wochen „nach Behebung des Hindernisses zulässig“.
Damit bekam eine in einer Arztpraxis angestellte sogenannte Orthoptistin/Behandlungsassistentin recht. Die Frau hatte von ihrem Arbeitgeber am 14.05.2022 die ordentliche Kündigung zum 30.06.2022 erhalten. Als sie am 29.05.2022 einen Schwangerschaftstest machte und dieser positiv ausfiel, teilte sie dies kurz darauf ihrem Arbeitgeber sowohl per E-Mail als auch per Einschreiben mit. Einen Termin bei ihrer Frauenärztin erhielt sie jedoch erst am 17.06.2022, bei der auch die Schwangerschaft sicher festgestellt wurde.
Da die Klägerin die übliche Dreiwochenfrist zu Einreichung einer Kündigungsschutzklage verpasst hatte, beantragte sie am 13.06.2022 wegen ihres anstehenden Termins bei ihrer Frauenärztin die nachträgliche Zulassung der Klage.
Ihr Arbeitgeber hielt dies für unzulässig. Die Praxisangestellte habe bereits mit dem selbst durchgeführten positiven Schwangerschaftstest „Kenntnis“ von ihrer Schwangerschaft gehabt, aber nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Klage erhoben.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) urteilte am 22.04.2024, dass die Klägerin die Dreiwochenfrist „unverschuldet“ nicht eingehalten habe. Die Frau habe innerhalb dieser Frist von ihrer Schwangerschaft noch nicht sicher gewusst. Dies sei erst mit dem Vorliegen des ärztlichen Zeugnisses über die Schwangerschaft der Fall gewesen. Die Kündigungsschutzklage sei daher nachträglich zuzulassen.
Dies bestätigte nun auch das BAG. Die Klägerin könne die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage „ab Kenntnis“ der Schwangerschaft verlangen. Sicher Kenntnis habe sie aber nicht mit dem selbst durchgeführten Schwangerschaftstest erhalten, sondern erst mit dem Termin bei ihrer Frauenärztin am 17.06.2022. Diese habe in ihrem ärztlichen Zeugnis der Frau bescheinigt, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war. Da die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage festgestellt wurde, begründe dies die nachträgliche Klagezulassung.

Gesunde Arbeitskultur JETZT
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
Podcast Arbeitsrecht
In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.
Neueste Kommentare