Verschlucken sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Kaffeetrinken und stürzen sie daraufhin, kann dies ausnahmsweise ein versicherter Arbeitsunfall sein. Hierfür muss das Kaffeetrinken aber „betrieblichen Zwecken“ dienen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Donnerstag, 19.06.2025, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 6 U 45/23). Das Gericht ließ die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle tätig. Dort war es üblich, dass bei der morgendlichen Besprechung im Baucontainer Kaffee getrunken wurde. Als der Kläger sich beim gemeinsamen Kaffeetrinken verschluckte, ging er hustend zur Tür, um sich auszuhusten. Er verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter.
Dabei brach er sich das Nasenbein. Er wollte den Unfall von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) als Arbeitsunfall anerkannt bekommen.
Der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Kaffeetrinken diene nicht betrieblichen Zwecken und sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen, so die Begründung.
Das LSG urteilte jedoch am 22.05.2025, dass ausnahmsweise ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Normalerweise bestehe kein Unfallversicherungsschutz, wenn Arbeitnehmer wegen Hunger und Durst Nahrung oder Getränke zu sich nehmen und damit ihr menschliches Grundbedürfnis befriedigen.
Im Streitfall war Kaffeetrinken jedoch nicht auf das Grundbedürfnis der Durststillung ausgerichtet. Es habe auch betrieblichen Zwecken gedient. So habe der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung einer „positiven Arbeitsatmosphäre und einer Stärkung der kollegialen Gemeinschaft gedient“. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Dies war auch dem Arbeitgeber klar. Dieser habe sich deshalb teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert.
Der Fall ist auch anders zu beurteilen als der eines Arbeitnehmers, der sich beispielsweise in der Frühstückspause an einem in der Thermoskanne selbst mitgebrachten Kaffee verschluckt, so das LSG.
Gesunde Arbeitskultur JETZT
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
Podcast Arbeitsrecht
In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.
Neueste Kommentare