Einem Tramfahrer und anerkannten Kriegsdienstverweigerer ist es zuzumuten, dass er in seltenen Fällen eine Straßenbahn mit einem Werbeaufdruck der Bundeswehr fährt. Auch wenn er damit in Gewissensnot gerät, kann sich der Arbeitgeber bei einer im Arbeitsvertrag nur abstrakt umschriebenen Leistungspflicht des Arbeitnehmers auf sein Direktionsrecht berufen, entschied das Arbeitsgericht München in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20.05.2026 (AZ: 4 Ca 15395/25).
Im konkreten Fall arbeitet der Kläger seit 01.01.2016 als Tramfahrer bei der Münchener Verkehrsgesellschaft (MVG). Er wurde 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Doch dann bekam der Arbeitnehmer ein Problem mit seinem Arbeitgeber. Die MVG schloss einen ab August 2024 geltenden Werbevertrag mit der Bundeswehr. Die Trambahn mit der Fahrzeugnummer 2804 wurde mit bundeswehrtypischen Tarnfarben und dem Werbeslogan „Mach was wirklich zählt“ beklebt.
Der Arbeitnehmer weigerte sich aus Gewissensgründen, diese Tram zu fahren. Er lehne das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ab. Würde er mit dem Werbefahrzeug herumfahren, würde dies seine Wertvorstellung konterkarieren. Der Slogan „Mach was wirklich zählt“ würde all jene herabwürdigen, die nicht bei der Bundeswehr seien.
Neben dem Kläger wandten sich auch zwei weitere Kollegen gegen den Einsatz in der „Bundeswehrtram“.
Vor dem Arbeitsgericht wurde zwar ein Teilvergleich über die Klage geschlossen. Der Arbeitgeber hatte jedoch Widerklage eingelegt und wollte feststellen lassen, dass er zum Einsatz des Fahrers auf der „Bundeswehrtram“ berechtigt sei.
Das Arbeitsgericht gab der MVG recht. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 24.02.2011 im Fall eines im Einzelhandel beschäftigten muslimischen Arbeitnehmers geurteilt, dass der Arbeitgeber bei dessen Einsatz im Alkoholverkauf auch die auftretenden Gewissensnöte berücksichtigen muss (AZ: 2 AZR 636/09). Andererseits könne sich der Arbeitgeber auch auf seine im Grundgesetz verankerte unternehmerische Betätigungsfreiheit und damit auf sein Weisungsrecht berufen.
Hier habe der Kläger zwar glaubwürdig vorgetragen, dass er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer tatsächlich in Gewissenskonflikte gerät, wenn er die Bundeswehrtram fährt. Der Arbeitgeber habe nach Abwägung beider Interessen aber die Weisung zum Fahren der „Bundeswehrtram“ erteilen dürfen. Die im Arbeitsvertrag abstrakt enthaltene Pflicht des Arbeitnehmers zum Fahren einer Tram stehe dem nicht entgegen.
Der Arbeitgeber habe überzeugende organisatorische und generalpräventive Gründe, die Pflicht zum Tramfahren beim Kläger durchzusetzen. Denn andernfalls könnten von den rund 5.000 Mitarbeitenden immer mehr Beschäftigte Gewissensgründe wie der Kläger anführen und auf Gleichbehandlung mit ihm pochen. Die Intensität des Gewissenskonflikts sei auch eher gering, da der Kläger nur insgesamt einmal in 21 Monaten die „Bundeswehrtram“ fahren musste.
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