Die von einem Betriebsratsmitglied gegenüber einer Personalleiterin geäußerte Drohung „Ich mach Sie fertig“ reicht ohne vorherige Abmahnung nicht für eine fristlose Kündigung aus. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart am Dienstag, 21.01.2020 entschieden und die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds der Robert Bosch GmbH für unwirksam erklärt (AZ: 8 Sa 30/19).

Hintergrund des Rechtsstreits waren Vorwürfe des Arbeitgebers, dass der Mann, der seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied ist, sich im Bereich der Damenumkleiden unberechtigt aufgehalten und trotz Aufforderung diesen nicht verlassen hat. Die Personalleiterin bat daraufhin den Mann zum Personalgespräch.

Dort soll er die Personalleiterin beschimpft und bedroht haben, indem er sagte: „Ich mach sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen“. Einen Arbeitskollegen soll er kurze Zeit später mit den Worten „Sie krieg ich auch noch“ bedroht haben.

Dem Betriebsratsmitglied wurde mit Zustimmung des Betriebsrates daraufhin fristlos gekündigt. Ordentliche Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist sind bei Betriebsräten nach dem Kündigungsschutzgesetz ausgeschlossen. Ausnahme: Der gesamte Betrieb wird stillgelegt.

Das LAG urteilte nun, dass die streitige Äußerung gegenüber der Personalleiterin ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung rechtfertige. Allerdings könne der Mann jedenfalls zunächst keinen Weiterbeschäftigungsanspruch verlangen, da ihm in der Zwischenzeit erneut aus anderen Gründen fristlos gekündigt wurde. Dieses Verfahren ist noch vor dem Arbeitsgericht Stuttgart anhängig.

 

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