Arbeitgeber müssen bei der Diskriminierung einer Stellenbewerberin oder eines -bewerbers nicht nur eine Diskriminierungsentschädigung zahlen, sondern auch für mögliche Schäden infolge der Stellenabsage haften. Eine Entschädigung für einen möglichen Verdienstausfall ist aber nur möglich, wenn der Bewerber tatsächlich die ausgeschriebene Stelle auch erhalten hätte und er noch keinen neuen, seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat, urteilte am Donnerstag, 10.09.2026, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 8 AZR 153/25). Die Erfurter Richter lehnten im entschiedenen Rechtsstreit den von dem bundesweit als „AGG-Hopper“ bekannten Münchener Anwalt und Kläger Nils-Johannes Kratzer geltend gemachten Verdienstausfallschaden ab.
Dieser hatte sich im März 2009 bei der R+V Versicherung für ein Trainee-Programm beworben. Der Studienabschluss sollte nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Als der Anwalt eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von 14.000,00 €. Nachdem er erfuhr, dass nur Frauen als Trainees eingestellt wurden, forderte er eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.500,00 €, da er wegen seines Geschlechts diskriminiert worden sei.
Die R+V-Versicherung warf dem Kläger vor, sich als sogenannter AGG-Hopper nur zum Schein beworben zu haben, um eine Diskriminierungsentschädigung kassieren zu können. Medienberichten zufolge hat Nils-Johannes Kratzer bundesweit zahlreiche Diskriminierungsklagen angestrengt, um Entschädigungen kassieren zu können.
Das aktuelle Verfahren beschäftigte mehrere Instanzen. So legte das BAG den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dieser urteilte am 28.07.2016, dass kein Anspruch auf eine Diskriminierungsentschädigung nach EU-Recht bestehe, wenn Bewerber sich nur zum Schein um eine Stelle bewerben (AZ: C-423/15). Denn diese Personen wollten ja gar nicht tatsächlich „Zugang zur Beschäftigung“ erhalten. Ein Schaden sei damit nicht entstanden. Niemand dürfe sich zudem in „betrügerischer oder missbräuchlicher Weise“ auf die EU-Vorschriften berufen. Ob dies hier der Fall ist, sollte das BAG prüfen.
Die obersten Arbeitsrichter verwiesen den Streit daraufhin an das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zurück. Dieses urteilte, dass der Kläger tatsächlich diskriminiert worden sei. Es sprach ihm 14.000,00 € als Entschädigung zu. Zudem sollte der Versicherer für künftige Schäden infolge der Absage haften.
Daraufhin forderte der Kläger für die Jahre 2009 bis 2017 insgesamt weitere 433.000,00 €, insbesondere wegen des entgangenen Verdienstes, wenn er die Stelle bekommen hätte. Es kam zu einem Vergleich, bei dem ihm 100.000,00 € zugesprochen wurden.
Nun forderte er für die Jahre 2020 bis 2023 noch einmal rund 236.000,00 € für einen entgangenen Verdienst. Der Verdienstausfallschaden sei zeitlich unbegrenzt und wirke bis zu seiner Verrentung, meinte er.
Das BAG urteilte, dass durchaus Arbeitgeber für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren diskriminierten Bewerber haften müssen. Dies sei dann der Fall, wenn der Bewerber – wie beim Kläger – ohne die Diskriminierung die Stelle bekommen hätte. Der Schadenersatzanspruch sei aber verfallen, wenn der Bewerber zwischenzeitlich eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt habe. Dem Kläger stehe daher nichts mehr zu, da er seit 2020 entsprechend seiner Qualifikation in einer Zentralen Ausländerbehörde arbeitet und das Arbeitsverhältnis „über mehrere Jahre gelebt“ hat.
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