Ein Arbeitnehmer darf laut Arbeitsvertrag nicht dazu verpflichtet werden, „im Bedarfsfall auf Anweisung“ „auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen“. Wird nicht gewährleistet, dass eine so zugewiesene Tätigkeit mindestens gleichwertig ist, stellt die vertragliche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 21.03.2018 veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 57/17). Dies gelte auch, wenn die andere Tätigkeit nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.
Geklagt hatte ein als Betriebselektriker angestellter Mann, der mehrfach versetzt wurde und ganz andere Tätigkeiten ausüben musste. Der Arbeitgeber verwies auf sein Direktionsrecht und auf den Arbeitsvertrag, nach dem der Arbeitnehmer im Bedarfsfall auch eine „andere ihm zumutbare Arbeit“ übernehmen muss. Eine Lohnminderung darf mit der Versetzung laut Vertrag aber nicht verbunden sein.
Der Arbeitgeber begründete die Versetzung zu anderen Tätigkeiten, unter anderem im Bereich der Dreherei, mit dem hohen Krankenstand des Mannes. Die Ausfallzeiten als Betriebselektriker hätten zu erheblichen betrieblichen Störungen geführt.
Der Elektriker wollte die Umsetzung nicht akzeptieren. Er habe keine Ausbildung als Dreher und führe nun Hilfstätigkeiten aus, wenn auch mit seinem vereinbarten Lohn.
Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam
In seinem Urteil vom 07.06.2017 entschied das LAG, dass die im Streit stehende arbeitsvertragliche Versetzungsklausel unwirksam ist und den Beschäftigten unangemessen benachteiligt.
Zur Begründung verwiesen die Nürnberger Richter auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2006 (AZ: 9 AZR 424/05). Danach dürfe eine Arbeitsvertragsklausel eine Zuweisung zu einer anderen Tätigkeit nur vorsehen, wenn diese mindestens mit der bisher ausgeübten Arbeit gleichwertig ist.
Dies sei im konkreten Fall nicht erfüllt. Denn die arbeitsvertragliche Klausel, die die Anordnung einer „zumutbaren Arbeit“ erlaubt, umfasse auch geringerwertige Tätigkeiten, rügte das LAG. Das führe selbst dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers, wenn damit keine Lohneinbußen verbunden sind. Die im Streit stehende Klausel dürfe daher nicht angewendet werden.
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Das Arbeitsrecht wurde im vorliegenden Fall einfach so ausgelegt. Aber es kommt im Zweifel immer auf den Einzelfall an. Zudem kann ein höheres Gericht immer die entscheidung eines niedrigeren Gerichtes rückgängig machen.
Ich finde es gut das das Gericht einige Vertragsklauseln für ungültig erklärt hat. Es ist gut zu wissen, dass sich nicht alles vom Arbeitgeber gefallen lassen muss. Das ist wirklich einen gute Wendung und ich bin wirklich froh darüber.
Nun ja ich finde ich kann schon Arbeiten machen die ich normalerweise nicht tuen würde im normalen Geschäftsbetrieb. Denn wenn das Arbeiten sind die den normalen Arbeitsablauf gewährleisten warum nicht. Schließlich muss das Geschäft auch am laufen gehalten werden.
Bei mir wurde das auch in den Vertrag geschrieben. Ich dachte, dass das wirksam ist. Arbeite jetzt im Sektor für Krankendienstleistungen, da ist’s besser.
Hallo ich würde nur mal gerne wissen ob mein Arbeitgeber, meine Kollegin und mich immer nur einsetzen darf wenn eine Person aus der Zentralle krank und im Urlaub ist. Wir beide werden immer eingesetzt nie andere Kollegen. Für meine Begriffe werden wir nicht gleich behandelt nur finde ich nix.
Die Frage lässt sich anhand der wenigen Informationen nicht seriös beantworten. Entscheidend ist, zu welchen Tätigkeiten Sie sich vertraglich verpflichtet haben. Diese Tätigkeiten müssen und dürfen Sie ausüben.
Ist ein Mitarbeiter z. B. im Einzelhandel als Verkäufer/Kassierer eingestellt, dann darf der Arbeitgeber diesen Mitarbeiter an der Kasse, an der Verkaufstheke und an der Kasse/Verkaufstheke im Wechsel einsetzen. Der Mitarbeiter hat aber keinen Anspruch darauf nur an der Kasse oder nur an Theke beschäftigt zu werden. Über den konkreten Einsatz entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes nach § 106 GewO.
Der Arbeitgeber darf aber einer Mitarbeiterin keine geringwertigere Tätigkeit zuweisen.
Hallo, Ich bin als Ingenieur für Mechanik / Konstruktion angestellt und soll jetzt vorübergehend für 3 Wochen als Produktionshelfer arbeiten. Ist das zumutbar? Laut AV dürfen mir nur gleichwertige Aufgaben übertragen werden. Grüße
Diese Frage kann ziemlich einfach mit “nein” beantwortet werden. Das ist keine gleichwertige Arbeit. Nichtgleichwertige Arbeiten dürften allenfalls in absoluten Notlagen (z. B. Naturkatastrophen, etc.) zugewiesen werden.
Ich hätte gerne Ihre Meinung zu folgendem.
Ich bin ein Leitende Angestellte und aufgrund einer Umstrukturierung bei der Arbeit habe ich meine Stelle in 2019 verloren und wurde in ein Talentmanagementprogramm aufgenommen.
Seitdem habe ich Projektarbeit, aber mein Unternehmen weigert sich, mir eine Führungsposition anzubieten. Sie bitten mich jetzt, eine niedrigere Rolle zu übernehmen oder zu gehen.
Ich habe wirklich hart daran gearbeitet, meine Karriere auf diesem Niveau aufzubauen, und habe meinen Job aus politischen Gründen verloren. Sie können mir nicht erklären, was eine zumutbare Position ist, une welche sind die bestehende Vereinbarungen. Ich kann entlassen werden, wenn ich die Herabstufung nicht annehme. Ich habe extrem Stress über mein Zukunft und meiner Familie auch.
Was ist Ihre Ansicht dazu? Danke schön.
Guten Morgen,
ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich von einer Kollegin/Kollege mit dem Fachgebiet Arbeitsrecht beraten und ggfs. vertreten zu lassen.
Entscheidend ist, was Ihre Tätigkeit laut Arbeitsvertrag ist. Wenn Sie schreiben, dass Sie Ihre ursprüngliche Stelle 2019 verloren haben, wurde eventuell eine neue vertragliche Übereinkunft getroffen. Dann wäre auch diese zu bewerten.
Falls der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft, die Ihre Stelle bwz. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entfallen lässt, ist eine betriebsbedingte Kündigung denkbar. Aus Ihrer Anfrage entnehme ich, dass es dem Arbeitgeber wohl um eine sog. Änderungskündigung geht. D. h., eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem gleichzeitigen Angebot nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Gegen eine solche Kündigung kann man sich auch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht zur Wehr setzen und das Änderungsangebot unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) annehmen.
Da ich selbst seit Ende Oktober nicht mehr im Individualarbeitsrecht tätig bin, kann ich Sie persönlich nicht beraten und vertreten, aber es gibt bestimmte kompente Kollegen und Kolleginnen an Ihrem Wohnort/Arbeitsort.
Ich wünsche Ihnen jedenfalls viel Erfolg und gute Nerven!