Ein Arbeitnehmer darf laut Arbeitsvertrag nicht dazu verpflichtet werden, „im Bedarfsfall auf Anweisung“ „auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen“. Wird nicht gewährleistet, dass eine so zugewiesene Tätigkeit mindestens gleichwertig ist, stellt die vertragliche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 21.03.2018 veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 57/17). Dies gelte auch, wenn die andere Tätigkeit nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

Geklagt hatte ein als Betriebselektriker angestellter Mann, der mehrfach versetzt wurde und ganz andere Tätigkeiten ausüben musste. Der Arbeitgeber verwies auf sein Direktionsrecht und auf den Arbeitsvertrag, nach dem der Arbeitnehmer im Bedarfsfall auch eine „andere ihm zumutbare Arbeit“ übernehmen muss. Eine Lohnminderung darf mit der Versetzung laut Vertrag aber nicht verbunden sein.

Der Arbeitgeber begründete die Versetzung zu anderen Tätigkeiten, unter anderem im Bereich der Dreherei, mit dem hohen Krankenstand des Mannes. Die Ausfallzeiten als Betriebselektriker hätten zu erheblichen betrieblichen Störungen geführt.

Der Elektriker wollte die Umsetzung nicht akzeptieren. Er habe keine Ausbildung als Dreher und führe nun Hilfstätigkeiten aus, wenn auch mit seinem vereinbarten Lohn.

Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam

In seinem Urteil vom 07.06.2017 entschied das LAG, dass die im Streit stehende arbeitsvertragliche Versetzungsklausel unwirksam ist und den Beschäftigten unangemessen benachteiligt.

Zur Begründung verwiesen die Nürnberger Richter auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2006 (AZ: 9 AZR 424/05). Danach dürfe eine Arbeitsvertragsklausel eine Zuweisung zu einer anderen Tätigkeit nur vorsehen, wenn diese mindestens mit der bisher ausgeübten Arbeit gleichwertig ist.

Dies sei im konkreten Fall nicht erfüllt. Denn die arbeitsvertragliche Klausel, die die Anordnung einer „zumutbaren Arbeit“ erlaubt, umfasse auch geringerwertige Tätigkeiten, rügte das LAG. Das führe selbst dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers, wenn damit keine Lohneinbußen verbunden sind. Die im Streit stehende Klausel dürfe daher nicht angewendet werden.

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