EU-Länder dürfen nicht einzelne Feiertage nur Angehörigen bestimmter Religionen vorbehalten. Denn dies führt faktisch immer zu einer unzulässigen Diskriminierung und Ungleichbehandlung, wie aus einem am Dienstag, 22.01.2019, verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervorgeht (AZ: C-193/17). Konkret verwarfen die Luxemburger Richter Regelungen zum Karfreitag in Österreich.
Weil die meisten Österreicher katholisch sind, sind es überwiegend auch die Feiertage. Quasi als Ausgleich gibt es einen zusätzlichen Feiertag nur für Angehörige der protestantischen Kirchen (Augsburger Bekenntnis, Helvetisches Bekenntnis und Methodisten) sowie der Altkatholischen Kirche an dem für diese Christen besonders wichtigen Karfreitag. Angehörigen dieser Kirchen, die trotzdem am Karfreitag arbeiten, müssen Arbeitgeber die üblichen Feiertagszuschläge zahlen.
Der Kläger arbeitet in Österreich bei einer privaten Detektei. Er gehört keiner der fraglichen Kirchen an und hat 2013 an Karfreitag gearbeitet. Er meint, sein Arbeitgeber müsse ihm den Feiertagslohn zahlen. Andernfalls werde er aus religiösen Gründen benachteiligt. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor.
Der betonte nun, dass hier eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung aus religiösen Gründen vorliegt. Denn Angehörige der betreffenden Kirchen hätten einen Feiertag mehr als alle anderen – und zwar ganz unabhängig davon, ob sie diesen Tag auch tatsächlich religiös nutzen. Wenn sie am Karfreitag arbeiten, bekämen sie wegen der Feiertagszuschläge mehr Geld als Andersgläubige oder Konfessionslose.
Ohne Erfolg hatte Österreich argumentiert, dass diese Ungleichbehandlung als „spezifische Regelung“ zum Ausgleich notwendig ist, weil sich – außer dem 1. Mai und dem Nationalfeiertag am 26. Oktober – alle Feiertage am katholischen Glauben orientieren.
Dem ist der EuGH nicht gefolgt, weil die Sonderregelung für den Karfreitag zu einer Ungleichbehandlung zwischen den nichtkatholischen Religionen führe.
Generell seien in Österreich die Arbeitgeber gehalten, ihren Beschäftigten frei zu geben, soweit religiöse Bräuche dies erfordern. Auf diesen weit schwächeren Schutz seien alle anderen Nichtkatholiken verwiesen. Nur die Protestanten und Altkatholiken hätten einen zusätzlichen Feiertag bekommen – ein Zugeständnis, das Österreich bei anderen Glaubensrichtungen offenbar nicht für erforderlich halte.
Über den konkreten Streit muss nun wieder der Oberste Gerichtshof in Wien entscheiden. Nach dem Luxemburger Urteil können Arbeitnehmer, die nicht einer der fraglichen Religionsgemeinschaften angehören, für Arbeit am Karfreitag nicht automatisch mehr Geld verlangen. Feiertagszuschläge gibt es vielmehr nur dann, wenn der Arbeitgeber den schon zuvor geäußerten Wunsch nach einem freien Tag nicht erfüllt hat.
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