„Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.“ Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 07.02.2019, in Erfurt entschieden (AZ: 6 AZR 75/18). Ein solches Gebot wurde darin erstmals tragendes Argument des BAG. Danach sind die Verbraucherschutzregeln zum Widerruf von Haustürgeschäften allerdings nicht auf Verträge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

Konkret ging es um die Klage einer Reinigungskraft aus Niedersachsen. Sie hatte 2016 in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah. Wie es dazu kam, ist umstritten.

Nach eigenen Angaben war die Klägerin an dem besagten Tag krank. Sie macht geltend, sie sei getäuscht und bedroht worden. Daher hat sie den Aufhebungsvertrag angefochten und widerrufen.

Das Arbeitsgericht Celle und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hob diese Urteile nun auf und verwies den Streit zur erneuten Prüfung an das LAG zurück.

LAG muss den Fall erneut prüfen

Allerdings entschied auch das BAG, dass die Verbraucherschutzregeln des Haustür-Widerrufs auf Zuhause geschlossene Aufhebungsverträge nicht anwendbar sind. Zwar seien auch Arbeitnehmer „Verbraucher“. Beim Haustür-Widerruf habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass er diese Regelungen nicht auf Aufhebungsverträge erstrecken wollte.

„Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde“, betonte das BAG. „Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.“

Im konkreten Fall könnte dies etwa dann so gewesen sein, wenn „eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre“. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber die Reinigungskraft weiter beschäftigen und den Verdienstausfall erstatten.

Ein arbeitsvertragliches „Gebot fairen Verhandelns“ hatten zuvor auch schon andere BAG-Senate erwogen. Zumindest für Aufhebungsverträge hat nun der Sechste Senat dies erstmals ausdrücklich festgeschrieben. Inwieweit dies dann auch auf andere arbeitsrechtliche Verträge übertragbar ist, etwa auf Änderungen des Arbeitsvertrags, hatte der Sechste Senat nicht zu entscheiden.

 

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