Wer sich nur wegen einer beabsichtigten Diskriminierungsentschädigung auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, handelt rechtsmissbräuchlich und geht leer aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 25.10.2018 bekräftigt (AZ: 8 AZR 562/16). Es gab damit der Diakonie Mitteldeutschland recht.

Der diakonische Arbeitgeber hatte im Juli 2011 eine Stelle „Referent Arbeitsrecht“ ausgeschrieben. Nach den Stellenanforderungen sollten Bewerber insbesondere das kirchlich-diakonische Arbeitsrecht weiterentwickeln, aber auch die Beratung von Verbandsmitgliedern oder Hilfestellung in juristischen Angelegenheiten wie dem Arbeitsrecht und Steuerrecht wurden gefordert.

„Wir erwarten von Ihnen: erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert“, hieß es in der Anzeige. Auch „die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche“ oder einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) wurde verlangt.

Auf die Stelle bewarb sich ein selbstständiger Rechtsanwalt. Er führte aus, dass er seit vielen Jahren juristisch arbeite und sich dabei umfassende Kenntnisse angeeignet habe. Außerdem schrieb er: „Derzeit gehöre ich aus finanziellen Gründen nicht der evangelischen Kirche an, jedoch kann ich mich mit den Glaubensgrundsätzen der evangelischen Kirche identifizieren, da ich lange Mitglied der evangelischen Kirche war.“

Die Diakonie Mitteldeutschland erteilte ihm eine Stellenabsage, schrieb aber im September 2011 die Referentenstelle erneut aus.

Der klagende Anwalt fühlte sich daraufhin wegen der Absage wegen seines Alters und seiner Religion diskriminiert. Da die Diakonie Mitteldeutschland sich Bewerber mit „ersten Berufserfahrungen (3 Jahre) wünschte, würden jüngere Bewerber ihm gegenüber mit seinen vielen Jahren an Berufstätigkeit als Anwalt bevorzugt..

Außerdem sei die Stellenabsage wegen seiner fehlenden Kirchenzugehörigkeit erfolgt. Der Anwalt verlangte eine Diskriminierungsentschädigung von mindestens 3.705 Euro.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt wies die Klage mit Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Danach dürften kirchliche Arbeitgeber wegen ihres im Grundgesetz verankerten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts unabhängig von der Tätigkeit von Bewerbern die Zugehörigkeit zur Kirche verlangen.

BAG entscheidet gegen den Kläger

Vor dem BAG hatte die Klage ebenfalls keinen Erfolg, jedoch aus anderen Gründen. Nach dem AGG dürften kirchliche Arbeitgeber zwar die Besetzung einer Stelle von der Kirchenzugehörigkeit abhängig machen. Die entsprechende Vorschrift verstoße jedoch gegen EU-Recht und dürfe nicht angewendet werden, so das BAG mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.04.2018 im Fall der konfessionslosen Stellenbewerberin Vera Egenberger (AZ: C-414/16).

Danach könne eine Kirchenzugehörigkeit bei einer Stelle nur verlangt werden, wenn dies für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei. Anders als im AGG komme es damit auf die Tätigkeit an. Entsprechend hatte dann auch das BAG am 26.10.2018 geurteilt (AZ: 8 AZR 501/14). Gegen diese Entscheidung will der kirchliche Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde einlegen.

Im jetzt entschiedenen Fall stehe dem Anwalt aber ohnehin keine Entschädigung zu, entschied das BAG. Denn er habe sich nur beworben, um später eine Entschädigung oder Schadenersatz einklagen zu können. Dies sei ein „unredliches Verhalten“ und „grundsätzlich nicht schutzwürdig“.

Mit seiner Aussage im Bewerbungsschreiben, dass er aus finanziellen Gründen keiner Kirche angehöre, habe er eine Absage provoziert. Er hätte die Frage nach der Kirchenzugehörigkeit auch unbeantwortet lassen können. Ihm habe klar sein müssen, dass der Arbeitgeber den Kirchenaustritt als „Akt bewusster Abkehr von der evangelischen Kirche“ betrachten würde.

Auch seine Betonung im Bewerbungsschreiben, dass er besonders viele Jahre bereits als Anwalt tätig war und er deshalb weit mehr als „erste Berufserfahrungen“ vorweisen könne, weise in der Gesamtschau auf die allein beabsichtigte Diskriminierungsklage hin.

Die Formulierungen ließen nur den Schluss zu, dass er den Arbeitgeber nicht überzeugen wollte, der bestmögliche Bewerber zu sein. Vielmehr habe er mit seiner Stellenbewerbung den Erhalt einer Diskriminierungsentschädigung beabsichtigt. Die Klage sei damit rechtsmissbräuchlich, so dass kein Entschädigungsanspruch bestehe.

 

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