Der Besitz von Kinderpornos ist mit dem Beruf des Lehrers nicht vereinbar. Selbst der Besitz in geringer Menge ist regelmäßig Grund für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, urteilte am Donnerstag, 24.10.2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 2 C 3.18 und 2 C 4.18).

In den konkreten Fällen ging es um zwei Berliner Lehrer, bei denen auf ihren privaten Computern Kinderpornos gefunden wurden. Im ersten Verfahren wurde der verbeamtete Studienrat für Latein, Geschichte, Philosophie und Ethik wegen des Besitzes von 27 kinder- und jugendpornografischen Bilddateien zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, insgesamt 4.000,00 €, verurteilt. Der zweite Lehrer wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Doch die Strafen hatten auch disziplinarische Konsequenzen. Das Land Berlin entließ die Pädagogen aus ihrem Beamtenverhältnis.

Die Lehrer sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meinten, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entlassung nicht zulässig sei. Schließlich hätten sie nur eine sehr geringe Menge an Kinder- und Jugendpornos besessen.

Doch das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Pädagogen zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden seien. Zwar werde von Beamten „kein besonders vorbildliches Sozialverhalten mehr erwartet“. Bei außerdienstlichen Verfehlungen sei eine Entlassung aus dem Dienst aber dennoch nicht ausgeschlossen.

Hier bestehe ein Bezug zwischen den Straftaten und den mit dem Amt der Beamten verbundenen Pflichten. Lehrer würden zur Bildung und Erziehung von Kindern beschäftigt. Sie hätten damit besondere Schutz- und Obliegenheitspflichten, die sie mit dem Besitz von Kinderpornos verletzen. Das Vertrauen zum Dienstherrn und der Allgemeinheit werde auf diese Weise so schwer verletzt, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter regelmäßig nicht möglich sei. Dabei komme es nicht auf das geringe ausgesprochene Strafmaß an.

Am 18.06.2015 hatten die Leipziger Richter ähnlich auch zu Polizeibeamten entschieden (AZ: 2 C 9.14; 2 C 25.14 und 2 C 19.14). Denn begehen Polizisten außerdienstlich „erhebliche Straftaten“, wie etwa der Besitz von Kinderpornos auf dem Privat-PC, werde das „für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen“ der Bevölkerung beeinträchtigt. Straftaten, bei denen mindestens eine bis zu zweijährige Haftstrafe droht und „die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen“, ließen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu, so auch damals das Bundesverwaltungsgericht.

 

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