Zum Schutz und zur Eingliederung behinderter Arbeitnehmer gewährt der Gesetzgeber ihnen besondere Rechte – etwa bei Urlaub, Kündigung und Arbeitszeiten.

Wie genau diese Rechte im Arbeitsalltag aussehen und welche Pflichten damit für die Arbeitgeber verbunden sind, erläutert diese mehrteilige Artikel-Serie.

Hier geht es zu Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 der Beitragsserie.

7. Recht auf Befreiung von Mehrarbeit

Gemäß § 207 SGB IX müssen Arbeitgeber schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Angestellte auf deren Wunsch hin von der Mehrarbeit befreien. Unter Mehrarbeit versteht man im SGB IX die Arbeitszeit, die über die allgemeine gesetzliche Tageshöchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht.

Das bedeutet: Hat ein Mitarbeiter an einem Tag bereits acht Stunden gearbeitet, kann er die Erledigung von weiteren Arbeitsstunden verweigern, wenn der Arbeitgeber ihn dazu auffordert. Beträgt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit aber weniger als acht Stunden, darf der Arbeitgeber in betrieblich notwendigen Fällen durchaus das Ableisten von Überstunden von seinen schwerbehinderten Beschäftigten verlangen.

Einen generellen Anspruch auf die Befreiung von Schicht- bzw. Nachtarbeit haben schwerbehinderte Arbeitnehmer im Übrigen nicht. Auch eine 6-Tage-Woche muss abgeleistet werden, wenn der Arbeitsvertrag dies verlangt. Änderungen bezüglich der Arbeitszeit kann der Schwerbehinderte nur über § 164 Abs. 4 SGB IX geltend machen, wenn von ihm besondere gesundheitliche Einschränkungen nachgewiesen werden.

8. Recht auf Arbeitszeitverkürzung

Für den Fall, dass es einem schwerbehinderten Beschäftigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vollständig zu erfüllen, hat er ein Recht auf Arbeitszeitverkürzung (§ 164 Abs. 5, Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Jedoch muss er nachweisen können, dass die Art oder Schwere der Behinderung der Grund für die Arbeitszeitverkürzung ist. Dies kann beispielsweise durch ein ärztliches Attest erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass dieverkürzte Arbeitszeit auch vorübergehend eingefordert werden kann (Urteil vom 14.10.2003, AZ: 9 AZR 1000/03). Darüber hinaus kann seit dem 01.01.2019 unter den Voraussetzungen des § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz ein befristeter Teilzeitanspruch geltend gemacht werden (sog. Brückenteilzeit).

Der Beitrag wird in den kommenden Tagen mit dem 6. und letzten Teil fortgesetzt.


 

Aus aktuellem Anlass möchte ich Gründungsaufruf zum Bundesnetzwerk der Schwerbehindertenvertretungen (BNW SBV) teilen und ausdrücklich unterstützen:

Nähere Informationen finden Sie in diesem Beitrag.

 


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