Zum Schutz und zur Eingliederung behinderter Arbeitnehmer gewährt der Gesetzgeber ihnen besondere Rechte – etwa bei Urlaub, Kündigung und Arbeitszeiten.

Wie genau diese Rechte im Arbeitsalltag aussehen und welche Pflichten damit für die Arbeitgeber verbunden sind, erläutert diese mehrteilige Artikel-Serie.

Hier geht es zu Teil 1 und Teil 2 und Teil 3 der Beitragsserie.

5. Allgemeine Rechte Schwerbehinderter in einem bestehenden Arbeitsverhältnis

Eines der wichtigen Sonderrechte schwerbehinderter Arbeitnehmer ist in § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX verankert. Demnach haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf eine Tätigkeit, bei der sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Ein Arbeitgeber kann damit einem Bewerber keinen Job anbieten, für den er eindeutig überqualifiziert ist, nur um die Schwerbehindertenquote
des Unternehmens zu erfüllen und Ausgleichszahlungen zu vermeiden.

Zusätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Schwerbehinderte bei Berufsbildungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen. Ebenso muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitsplatz, -umfeld, -organisation
und -zeit behindertengerecht gestaltet sind (§ 164 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB IX).

Die Regelungen sind eher allgemein gehalten. Das liegt daran, dass jede Behinderung eine andere Gestaltung des Arbeitsplatzes erfordert und sich die Anforderungen daher nur schwer vereinheitlichen lassen. Auch muss bedacht werden, dass der Arbeitgeber nur Maßnahmen ergreifen muss, die ihm zumutbar sind. Kann eine Stelle aufgrund betrieblicher Anforderungen beispielsweise nicht in Teilzeit ausgeübt werden, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung.

Zu staatlichen Fördermitteln und allgemein der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, beraten die Integrationsfachdienste unabhängig und kostenfrei.


6. Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Um die Gesundheit schwerbehinderter Arbeitnehmer langfristig zu sichern, sieht der Gesetzgeber Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) vor. Dieser beträgt bei einer 5-Tage-Woche fünf volle Tage. Ist der Mitarbeiter nicht in Vollzeit (z. B. nur von Dienstag bis Donnerstag) angestellt, steht ihm ein anteiliger Zusatzurlaubsanspruch zu. Der Zusatzurlaub steht nur schwerbehinderten Angestellten zu, nicht aber behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern.

Der Beitrag wird in den kommenden Tagen mit Teil 5 fortgesetzt.


 

Aus aktuellem Anlass möchte ich Gründungsaufruf zum Bundesnetzwerk der Schwerbehindertenvertretungen (BNW SBV) teilen und ausdrücklich unterstützen:

Nähere Informationen finden Sie in diesem Beitrag.

 


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