LAG Berlin-Brandenburg: Land hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen

Rechtsextreme Tattoos eines Lehrers müssen noch nicht sofort zu einer Kündigung führen. Vor einer Kündigung wegen des öffentlichen Zeigens der Tattoos muss erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen werden, urteilte am Mittwoch, 11.12.2019, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin (AZ: 15 Sa 1496/19).

In dem Rechtsstreit ging es um einen angestellten Lehrer im Land Brandenburg. Der Pädagoge hatte sich den Schriftzug „Meine Ehre heißt Treue“ sowie die in der rechten Szene verwendeten Symbole „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“ eintätowieren lassen.

Das Land kündigte dem Mann daraufhin. Die Tattoos wiesen auf seine rechtsextreme Gesinnung hin. Er sei deshalb für den Schuldienst nicht geeignet.

Das LAG prüfte jedoch gar nicht erst, ob die rechtsextremen Tattoos bei dem Lehrer die Kündigung begründen könnten. Das Land habe zwar dem Personalrat mitgeteilt, dass der Kläger die Tattoos öffentlich gezeigt hatte. Allerdings hätte das Land als milderes Mittel erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen. Dies sei aber unterblieben.

Allerdings scheiterte der Kläger damit, seine tatsächliche Beschäftigung durchzusetzen. Denn das Land hatte dem Mann ein weiteres Mal gekündigt. Der daraufhin eingeleitete Kündigungsschutzprozess sei aber noch nicht abgeschlossen, so das LAG.

 

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