Neben den Fachkräften für Arbeitssicherheit (kurz: FaSi) hat der Arbeitgeber auch Betriebsärzte zu bestellen. Diese sollen ihn im betrieblichen Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung fachkundig unterstützen. Während die FaSis die technische Seite des Arbeitsschutzes im Blick haben, ist es Aufgabe der Betriebsärzte, die arbeitsmedizinischen Aspekte abzudecken. Geregelt ist dies im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Als Betriebsärzte dürfen nur Personen beauftragt werden, die den ärztlichen Beruf ausüben dürfen und über die arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Betriebsärzte können interne Beschäftigte eines Betriebs sein oder externe Dienstleister, die der Arbeitgeber bestellt. Sie sind bei der Umsetzung ihrer Fachkunde unabhängig und weisungsfrei (§ 8 ASiG) und dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Die arbeitsmedizinische Betreuung durch Betriebsärzte lässt im Arbeitsalltag oft zu wünschen übrig, insbesondere in kleineren Unternehmen.

Die Aufgaben der Betriebsärzte sind im § 3 ASiG geregelt, ähnlich umfangreich wie die der FaSis, allerdings arbeitsmedizinisch orientiert:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Fragen der Arbeitsphysiologie, der Arbeitspsychologie, der Ergonomie, der Arbeitshygiene, des Arbeitsrhythmus und der Arbeitszeit
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung
  • Organisation der “Ersten Hilfe”
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels, Ein- /Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess
  • Arbeitsmedizinische Beratung von Beschäftigten.

Um den Aufgaben gerecht zu werden, ist eine regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze unumgänglich. Zudem sind die Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu untersuchen. Beschäftigte sind über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu informieren. Aufgabe der Betriebsärzte ist es jedoch nicht, Krankmeldungen auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Betriebsärzte unterstützen die Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG). Sie übernehmen insoweit die arbeitsmedizinische Begleitung. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit mit der betrieblichen Interessenvertretung, die in allen Arbeitsschutzfragen mit einzubeziehen ist. Besonders ist darauf zu achten, dass den Betriebsärzten über die Mitbestimmung ausreichende Einsatzzeiten zur Verfügung gestellt werden.

Welche Aufgaben ein Sicherheitsbeauftrager hat, lesen Sie in diesem Beitrag.

 

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