Ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer darf der Betriebsrat keine Einsicht in die kompletten elektronischen Personalakten eines Unternehmens bekommen. Eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung ist unwirksam, wie am Dienstag, 23.06.2020, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied (AZ: 3 TaBV 65/19).

Im Streitfall geht es um ein Telekommunikationsunternehmen, für das zwölf örtliche Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat gebildet sind. Als das Unternehmen elektronische Personalakten einführte, wurde hierzu eine Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen. Danach sollten die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden Zugriff auf die örtlichen und der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Zugriff auf sämtliche Personalakten bekommen.

Das Unternehmen weigerte sich dann aber, den Arbeitnehmervertretern diesen Zugriff zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Klage des Gesamtbetriebsrats blieb vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf und nun auch vor dem LAG Düsseldorf ohne Erfolg. Die entsprechende Klausel der Betriebsvereinbarung sei unwirksam.

„Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht“, erklärte das LAG zur Begründung. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer seien auch bei Betriebsvereinbarungen zu beachten; dagegen werde hier „in unangemessener Weise“ verstoßen.

Um die Einhaltung der Betriebsvereinbarung zu kontrollieren, sei „ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich“, betonten die Düsseldorfer Richter. Die Betriebsvereinbarung sehe „weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite“ auch ausdrücklich vor.

Im Übrigen bleibe die Betriebsvereinbarung aber gültig, weil sie auch ohne die nun verworfene Klausel „sinnvoll anwendbar“ sei.

 

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