LAG Berlin-Brandenburg: Bei Wahlen ist Präsenzsitzung erforderlich

Ein Arbeitgeber kann auch im Zuge der Corona-Pandemie nicht generell von einem Gesamtbetriebsrat verlangen, dass dieser seine Sitzungen als Video- und Telefonkonferenz durchführt. Zunächst entscheidet nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates über die Einberufung der Sitzung und damit über den Sitzungsort, zum anderen müssen anstehende Wahlen geheim durchgeführt werden können, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin mit Beschluss vom Montag, 24.08.2020, entschied (AZ: 12 TaBVGa 1015/20).

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber, ein Unternehmen, welches Reha-Kliniken betreibt, von seinem Gesamtbetriebsrat verlangt, dass dieser angesichts der Corona-Pandemie keine Präsenzsitzungen durchführt. Das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte würde ansonsten zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko führen. Die Gefahr einer Verbreitung der Covid-19-Erkrankung in den Kliniken sei nicht hinnehmbar. Die Gesamtbetriebsratssitzung könne als Video- und Telefonkonferenz stattfinden.

Doch der Arbeitgeber muss die Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrates dulden, entschied das LAG. Über die Einberufung der Sitzung und damit auch über den Sitzungsort entschiede nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates und nicht der Arbeitgeber. Zwar sei aus Anlass der Covid-19-Pandemie auch eine Video- oder Telefonkonferenz grundsätzlich zulässig. Hier stünden aber geheim durchzuführende Wahlen an, die im Rahmen einer Video- und Telefonkonferenz nicht möglich seien.

Offen ließen die Berliner Richter, ob auch ohne anstehende Wahlen und abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens etwas Anderes gelten könne. Dies hänge vom Einzelfall ab, so das LAG. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen wies das Gericht zurück.

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