Arbeitsgericht Köln bestätigt Entlassung eines Masken-Verweigerers

Eine auf Blankopapier attestierte „Rotzlappenbefreiung“ entbindet Arbeitnehmer nicht von der Pflicht, bei Kundenbesuchen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mit einem am Mittwoch, 30.06.2021, bekanntgegebenen Urteil hat das Arbeitsgericht Köln nach erfolgloser Abmahnung die Kündigung eines Servicetechnikers bestätigt, der keine Maske tragen wollte (AZ: 12 Ca 450/21).

Der Arbeitgeber hatte im Zuge der Corona-Pandemie seine im Außendienst arbeitenden Servicetechniker angewiesen, beim Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kläger stieß im Dezember 2020 auf einen Kunden, der ebenfalls auf einer Maske beharrte. Daraufhin weigerte sich der Techniker, den Serviceauftrag auszuführen.

Mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte er ein halbes Jahr später ein ärztliches Attest ein, wonach es ihm „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Der Arbeitgeber meinte, er erkenne das Attest zwar nicht an, sei aber bereit, die Kosten einer medizinischen Maske zu übernehmen.

Der Servicetechniker lehnte den Auftrag weiter ab. Nach einer erfolglosen Abmahnung wurde er fristlos entlassen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und auch vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Das Attest ändere daran nichts. Es sei nicht aktuell gewesen und ohne konkrete Diagnose und Begründung „nicht hinreichend aussagekräftig“, befanden die Kölner Richter. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Attests. Der Kläger habe es selbst als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnet und sei dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, betonte das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.06.2021.

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