LAG Berlin: kein Warten auf Strafurteil gegen Heim-Mitarbeiterin

Ist die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin der Behindertenhilfe wegen des Vorwurfs der vierfachen Tötung von behinderten Heimbewohnern im Streit, muss für die Entscheidung über die Kündigung nicht generell das laufende Strafverfahren abgewartet werden. Nur „wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts“ sind, kann die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens begründet sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Donnerstag, 21.10.2021, bekanntgegebenen Beschluss entschied (AZ: 11 Ta 1120/21).

Im konkreten Fall wird einer Mitarbeiterin der Behindertenhilfe vorgeworfen, im diakonischen Oberlinhaus, ein Potsdamer Wohnheim für behinderte Menschen, vier Bewohner getötet zu haben. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis wegen des Tötungsverdachts verhaltens- und personenbedingt fristlos gekündigt.

Dagegen hatte die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage eingelegt. Das Arbeitsgericht Potsdam hatte das arbeitsgerichtliche Verfahren erst einmal ausgesetzt. Zunächst müsse noch das Strafverfahren und die dabei veranlasste Begutachtung der Frau zur Feststellung der Schuldfähigkeit abgewartet werden.

Doch die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens ist nicht gerechtfertigt, entschied das LAG mit Beschluss vom 06.10.2021. Ein Aussetzungsgrund liege erst vor, „wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts“ seien. Die Feststellung der Schuldfähigkeit sei für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aber nicht maßgeblich.

Bei einem Tötungsdelikt wie dem hier vorgeworfenen fehle der Mitarbeiterin im Sinne eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit. Weder sei dem Arbeitgeber noch den anderen Beschäftigten die weitere Zusammenarbeit zuzumuten. Es komme für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung auch nicht auf das strafrechtliche Urteil an, sondern ob „ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch“ vorliegt, so das LAG.

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