BAG: Ausgleich liegt in der Verantwortung des Staates

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zur Eindämmung der Corona-Pandemie von ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während Vollzeit-Beschäftigte in dieser Zeit zumindest Kurzarbeitergeld erhalten können, gehen geringfügig Beschäftigte wegen „Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem“ leer aus, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 211/21). Es sei „Sache des Staates“, hier gegebenenfalls für einen Ausgleich zu sorgen.

Geklagt hatte eine Minijobberin, die seit Oktober 2019 in einem Bremer Handel für Nähmaschinen und Zubehör arbeitet. Für ihre geringfügige Beschäftigung erhält sie eine monatliche Vergütung von 432,00 €.

Als die Stadt Bremen zur Eindämmung der Corona-Pandemie den Betrieb im Monat April 2020 schloss, zahlte der Arbeitgeber der Frau keinen Lohn.

Diese hielt die Einbehaltung der Vergütung für rechtswidrig. Es gehöre zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, wenn eine Behörde den Betrieb schließt. Sie verlangte die Nachzahlung des einbehaltenen Lohns.

Das Arbeitsgericht Verden und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Frau noch recht.

Das BAG hob diese Entscheidungen jedoch auf und urteilte, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko für den Arbeitsausfall infolge der behördlichen Betriebsschließung tragen muss. Anspruch auf Lohn bestehe daher nicht.

Denn ebenso wie flächendeckend andere Firmen sei der Betrieb „zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage“ geschlossen worden. Hierfür könne der Arbeitgeber nichts. Anderes gelte nur, wenn die Ursache der Betriebsschließung beim Arbeitgeber zu finden sei. Grund hier sei aber ein „hoheitlicher Eingriff“ des Staates gewesen.

Dass die Klägerin als geringfügig Beschäftigte auch kein Kurzarbeitergeld erhalten könne, sei „Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem“ geschuldet. Daraus ergebe sich aber keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers, so das BAG. „Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich (…) zu sorgen.“

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