OVG Koblenz verweist auf ungenehmigte Nebentätigkeit

Arbeitet ein Polizeibeamter während seiner über einjährigen Krankschreibung als Ausschankhilfe, ist er wegen der nicht genehmigten Nebentätigkeit seinen Beamtenjob los. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch, 08.12.2021, bekanntgegebenen Urteil entschieden und die Dienstentfernung eines Polizeioberkommissars bestätigt (AZ: 3 A 10118/21.OVG).

Der klagende Beamte hatte ursprünglich 2015 eine auf ein Jahr befristete Nebentätigkeitsgenehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erhalten. Doch als die Frist ablief, beantragte er keine weiteren Genehmigungen.

Als er seit dem Frühjahr 2017 krankheitsbedingt den Polizeidienst in seiner Polizeiinspektion über ein Jahr lang nicht ausüben konnte, kam der Verdacht auf, dass der Beamte immer noch als Ausschankhilfe tätig war.

Ermittlungen bestätigten schließlich, dass der Polizist in dem Lokal arbeitete. Daher wurde er aus dem Dienst entlassen.

In erster Instanz entschied das Verwaltungsgericht Trier, dass der Beamte gegen das „als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf verstoßen“ habe. Die Dienstentfernung sei gerechtfertigt.

Vor dem OVG wandte der Beamte ein, dass er lediglich sporadisch und dann auch noch unentgeltlich im Restaurantbetrieb der Familie ausgeholfen habe. Dies sei keine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts. Ihm sei zudem geraten worden, wegen einer Depression „unter die Leute zu gehen“.

Mit Urteil vom 17.11.2021 stellte das OVG fest, dass der Beamte sich nicht nur im Lokal aufgehalten, sondern dort auch einer Nebentätigkeit nachgegangen sei. Dafür habe er keine Genehmigung mehr gehabt, zudem sei der Polizist über Monate krankgeschrieben gewesen.

Damit habe er ein schweres Dienstvergehen begangen, welches seine Entfernung aus dem Dienst erfordere, urteilte das OVG Koblenz. Für einen Beamten, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg andauernd und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.

Bildnachweis: © alphaspirit – Fotolia.com

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