LSG Stuttgart: Weg zur Rad-Werkstatt kann versichert sein

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrrads auch außerhalb der Arbeitszeit ausnahmsweise unfallversichert sein. Dies gilt zumindest dann, wenn der Beschäftigte zur regelmäßigen Wartung des Rades verpflichtet ist und er auf dem Weg zur oder von der Werkstatt einen Unfall erleidet, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 14.12.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 1 U 779/21). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Im konkreten Fall hatte der in Schwäbisch Gmünd ansässige Arbeitgeber des Klägers für seine Beschäftigten ein „JobRad-Modell“ angeboten. Dabei hatte er im Rahmen einer Barlohnumwandlung seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleaste Fahrräder zur Verfügung gestellt. Dies sollte zur Verbesserung und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten beitragen. Außerdem sollte die Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände mit dem Rad-Angebot entspannt werden.

Die Beschäftigten waren allerdings verpflichtet, regelmäßig das Fahrrad in einer Werkstatt zu warten. Die Kosten wurden vom Arbeitgeber übernommen.

Auch die Klägerin nahm das Angebot der Fahrradnutzung gerne an und ließ im März 2018 ihren Firmen-Drahtesel auch in einer Werkstatt warten. Als sie das Rad in ihrer Freizeit aus der Werkstatt abgeholt hatte, erlitt sie auf dem Rückweg einen Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines haltenden Autos hatte plötzlich die Tür geöffnet, gegen die die Klägerin fuhr. Sie erlitt dabei erhebliche Knieverletzungen.

Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Abholung des Fahrrades sei „privatnützig“ gewesen.

Das LSG stellte in seinem Urteil vom 21.10.2021 jedoch einen Arbeitsunfall fest. Zwar sei die Nutzung eines Jobrades regelmäßig privatnützig. Werde das Rad in der Freizeit zur verpflichtenden Wartung gebracht, handele es sich aber ausnahmsweise um eine betriebsbezogene Verrichtung. Der betriebliche Bezug überwiege die privaten Interessen. Hier habe der Arbeitgeber die Klägerin zudem ausdrücklich per E-Mail aufgefordert, das Rad warten zu lassen. Als der Unfall geschah, habe sich die Klägerin auf dem direkten versicherten Weg von der Werkstatt nach Hause befunden.

Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com

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