BAG: Insolvenzverwalter muss vor Kündigung aber tätig geworden sein

Kündigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach einer Insolvenz, können sie vorrangig die Bezahlung für noch bestehende Urlaubstage aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt dann, wenn der Insolvenzverwalter noch vor der Kündigung seine Arbeit aufgenommen und die Beschäftigten zur Arbeit aufgefordert hat, urteilte am Donnerstag, 25.11.2021, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 94/19).

Im Streitfall ging es um ein Unternehmen aus dem Raum Potsdam, für das im November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bereits Anfang September 2017 nahm eine vorläufig bestellte Insolvenzverwalterin ihre Arbeit auf und zog den Kläger zur weiteren Arbeit heran. Ende September 2017 kündigte der Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Für die noch bestehenden 20 Urlaubstage verlangte er eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.391,00 €.

Die Insolvenzverwalterin meinte, dass die Forderung der Urlaubsabgeltung lediglich in der Insolvenztabelle eingetragen werden könne. In diesem Fall muss der Kläger ebenso wie andere darin aufgeführte Gläubiger sich anteilig mit dem begnügen, was überhaupt noch an Firmeneinkünften und -vermögenswerten übrig ist.

Doch das BAG urteilte zugunsten des Klägers. Dieser habe Anspruch darauf, dass vorrangig vor anderen Gläubigern ihm seine Urlaubsabgeltung gewährt wird. Voraussetzung hierfür sei, dass der Insolvenzverwalter noch vor der Kündigung des Arbeitnehmers seine Arbeit aufgenommen und den Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen hat. Dies sei hier der Fall. Damit liege eine sogenannte Masseverbindlichkeit vor, die vorrangig bedient werden müsse.

Entscheide sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter zur Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit und greife er hierfür auf die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers zurück, „hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen“. Davon seien auch Ansprüche für nicht genommenen Urlaub umfasst, urteilte das BAG.

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