LAG Baden-Württemberg bestätigt Entlassung einer Polizeiärztin

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat die Entlassung einer Polizeiärztin bestätigt, die in einer eigenen Zeitungsanzeige das Infektionsschutzgesetz als „Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet hatte. Damit habe sie den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen und ihre Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Land als ihr Arbeitgeber verletzt, urteilte die 10. Kammer des LAG am Mittwoch, 02.02.2022, in Freiburg (AZ: 10 Sa 66/21).

Die Klägerin war seit 2019 im polizeiärztlichen Dienst in Lahr/Schwarzwald in Teilzeit beschäftigt. Anlässlich einer geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes rief sie im November 2020 in einem Anzeigenblatt zur Teilnahme an einer angemeldeten Gegendemonstration auf. Unter der Überschrift „Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz“ hieß es dort: „Wir, die Bürger von Deutschland, sollen alle unsere Rechte verlieren. Wir müssen Widerstand leisten.“ Eine Liste der angeblich drohenden Maßnahmen beginnt mit „Zwangsimpfung“ und reicht dann von „Wegnahme der Kinder“ bis zu „Gefängnis“.

Das Land Baden-Württemberg reagierte darauf mit einer Kündigung. Sie habe ihre Treuepflichten verletzt und sei daher für den Dienst als Polizeiärztin nicht geeignet. Die Klägerin dagegen meinte, ihr „außerdienstliches Eintreten für die Wahrung der Grundrechte“ untermauere gerade, dass sie zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht.

Wie schon das Arbeitsgericht Freiburg wies nun auch das LAG die Kündigungsschutzklage ab. Mit dem Begriff „Ermächtigungsgesetz“ habe die Polizeiärztin bewusst auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 Bezug genommen und damit Staatsorgane verächtlich gemacht. Dadurch habe sie ihre Pflicht zur Treue und Rücksichtnahme auf die Interessen des Landes verletzt. Zudem habe sie gegen ihre auch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst verankerten Pflicht verstoßen, „sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen“.

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