BAG: Auch falscher Vortrag vor Gericht kann Kündigung rechtfertigen

Auch bei einer Kündigung wegen übler Nachrede muss zunächst der Arbeitgeber die konkreten Gründe belegen. Der Arbeitnehmer muss erst dann entlastend vortragen, wenn sich tatsächlich feste Anhaltspunkte für den Vorwurf ergeben, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 04.03.2022, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 2 AZR 356/21). Danach kann es für die Auflösung des Arbeitsvertrags aber auch ein Grund sein, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsche Tatsachen vorträgt.

Im Streitfall hatte die Klägerin eine neue Teamleiterin bekommen. Daraufhin wandte sie sich mit einer E-Mail an den Vorstand der Muttergesellschaft und äußerte erhebliche Kritik an ihrer neuen Chefin. Der Arbeitgeber hielt die Behauptungen für unwahr und kündigte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hielt die Kündigung für nicht gerechtfertigt, eine Abmahnung hätte gereicht. Dies hob das BAG nun auf und verwies den Streit an das LAG zurück.

Zum einen habe das LAG nicht berücksichtigt, dass schon ein falscher Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne (Bestätigung BAG-Urteil vom 24.05.2018, AZ: 2 AZR 73/18). Konkret geht es hier um die Behauptung, die Kritik werde von Kolleginnen mitgetragen. Dem sei das LAG nicht ausreichend nachgegangen.

Wenn sich die Behauptungen über die Teamleiterin als unwahr erweisen, gehe es zudem nicht „nur“ um den Wahrheitsgehalt, sondern auch um den Vorwurf der üblen Nachrede. Wenn er zutrifft, könne dies die Kündigung ebenfalls tragen. Auch dies müsse das LAG daher nochmals prüfen.

In der Beweispflicht sei dabei aber zunächst der Arbeitgeber, so der Leitsatz des jetzt schriftlich veröffentlichten Urteils vom 16.12.2021. Erst wenn der den Vorwurf mit erheblichen Anhaltspunkten untermauern kann, müsse die Arbeitnehmerin entlastend vortragen.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

Kündigung erhalten?

Falls Sie eine Kündigung erhalten haben und eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Deshalb zögern Sie nicht, sondern kommen bitte sofort auf mich zu. Wenn Sie über einen Berufsrechtsschutz verfügen, übernimmt der Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen die Kosten der Klagerhebung. Die Korrespondenz mit dem Versicherer übernehme ich gerne für Sie.

Bildnachweis: © fotohansel – Fotolia.com

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Bierbotschafter Thorsten Blaufelder Dornhan