Arbeitgeber müssen sich in der Coronapandemie gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortungsbewusst verhalten und eigene Symptome ernst nehmen. Nimmt der Chef eine Mitarbeiterin trotz eigener Erkältungssymptome mehrfach im Auto mit, kann er für die Folgen haften, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Dienstag, 15.03.2022, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 4 Sa 457/21). Im Streitfall muss danach der Arbeitgeber für die Kosten einer ausgefallenen Hochzeitsfeier aufkommen.

Der Geschäftsführer der Hausverwaltungsfirma war im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus Italien zurückgekehrt. Am 18. und am 20.08.2020 fuhr er zusammen mit einer in der Firma angestellten Immobilienwirtin zu mehreren Eigentümerversammlungen. Die Fahrten dauerten jeweils mehr als eine Viertelstunde, zwei sogar eine halbe Stunde.

Am 20.08. wurde seine Ehefrau, am 24.08. der Geschäftsführer selbst positiv auf Corona getestet. Das Gesundheitsamt stufte die Immobilienwirtin als „Kontaktperson 1“ ein und ordnete eine Quarantäne bis zum 03.09.2020 an.

Die Immobilienwirtin musste daher ihre für den 29.08.2020 geplante kirchliche Trauung mit anschließender Hochzeitsfeier absagen. Saal, Band, Caterer und Weiteres wurden storniert. Der Start der geplanten Hochzeitsreise wurde um einen Tag auf den 04.09.2020 verschoben. Für die Stornierungen und Umbuchungen machte die Immobilienwirtin Kosten in Höhe von 5.113,00 € geltend.

Klägerin obsiegt im Wesentlichen

Das Arbeitsgericht Regensburg gab dem in Höhe von 4.916,00 € statt. Dies hat das LAG nun bestätigt.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, der Geschäftsführer habe die Fürsorgepflicht des Unternehmens gegenüber der Mitarbeiterin verletzt. Trotz seiner vermeintlichen Erkältungssymptome habe er mehrfach längere Zeit mit ihr im Auto gesessen, beide ohne Maske. Nach den damaligen Hygienevorschriften sei dies schon wegen des allgemeinen Abstandsgebots unzulässig gewesen und eigentlich habe er mit seinen Symptomen gar nicht erst zur Arbeit kommen dürfen.

Diese Pflichtverletzung sei auch „ursächlich für den entstandenen Schaden“ gewesen, so das LAG weiter. Die Autofahrten hätten innerhalb der Inkubationszeit der Covid-Erkrankung gelegen. „Wäre der Geschäftsführer nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur Klägerin durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können.“

Ein Mitverschulden sei der Immobilienwirtin nicht anzulasten. „Es konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten ist schwer vorstellbar“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14.02.2022.

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