Arbeitsgericht Düsseldorf: Anderes gilt aber bei Arbeitsverweigerung

Eine fristlose Kündigung wegen zu spät zur Arbeit kommende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist regelmäßig unwirksam. Nur wenn die Unpünktlichkeit dem Grad einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann die fristlose außerordentliche Kündigung ausnahmsweise wirksam sein entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24.02.2022 (AZ: 10 Ca 4119/21). Das Gericht kippte damit mehrere Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Einladung zur Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl bei Sixt. Die Klägerin und zwei weitere Kolleginnen hatten dazu am 20.08.2021 aufgerufen. Nur eine Woche später wurde der Frau fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Sixt hatte dies unter anderem mit wiederholtem Zuspätkommens zur Arbeit begründet, zumal die Frau bereits zuvor entsprechend abgemahnt wurde.

Weitere fristlose Kündigungen bezogen sich auf Unregelmäßigkeit bei der Wahl des Wahlvorstandes und wegen eines Hausfriedensbruch, weil die Klägerin ohne Absprache die Wahleinladung in einem für sie nicht erlaubten Bereich aufgehangen hatte.

Das Arbeitsgericht erklärte sowohl die fristlosen Kündigungen als auch die ordentlichen Kündigungen für unwirksam. Die Kündigung wegen Wahlunregelmäßigkeiten, hier die Anmietung eines zu kleinen Raumes für die Wahl des Wahlvorstandes, sei zu unsubstantiiert. Die fristlose Kündigung wegen Hausfriedensbruchs sei unverhältnismäßig und hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft.

Doch auch die fristlose Kündigung wegen Zuspätkommens sei unwirksam, urteilte das Arbeitsgericht. Zwar gehöre es zur Pflicht eines Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In der Regel sei aber nur eine ordentliche Kündigung möglich. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung müsse die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den „Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht“ haben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe hierzu in einer Entscheidung vom 17.03.1988 dies bei 104 Verspätungen eines Beschäftigten und nach sechs Abmahnungen so gesehen (AZ: 2 AZR 576/87). Hier habe die Klägerin im Januar 2021 zwar wegen Verspätungen eine Abmahnung erhalten. Danach auftretende weitere Unpünktlichkeiten seien aber folgenlos geblieben. Dass dann im August 2021 wegen vier Verspätungen dann die fristlose Kündigung erfolgte, könne nicht gerechtfertigt werden. Mit der BAG-Entscheidung von 1988 sei dies nicht vergleichbar.

Eine ordentliche Kündigung komme auch nicht in Betracht, da die Klägerin als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße.

Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com

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