BSG: Veranstaltung steht nicht allen Beschäftigten offen

Ein betriebliches Fußballturnier steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn „erkennbar“ alle Beschäftigten teilnehmen können. Bei einem Turnier „für alle fußballinteressierten Mitarbeiter“ ist dies nicht erfüllt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 29.06.2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: B 2 U 8/20 R). Auch wenn das Turnier im Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements aufgeführt wurde, werde damit noch kein Unfallschutz begründet

Danach hat ein Fußballfreund aus Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sein Arbeitgeber hatte zu einem betrieblichen „Team Cup“ eingeladen. 60 bis 70 der insgesamt rund 1600 Arbeitnehmer nahmen daran teil.

Der Kläger stieß mit einem Gegenspieler zusammen und brach sich den Schienbeinkopf seines rechten Beins. Den Unfall wollte er als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das Turnier sei Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements gewesen und sollte die Gesundheit der Mitarbeitenden fördern. Die betriebliche Gesundheitsförderung gehöre zur versicherten Beschäftigung, so dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe.

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an.

Die Klage des Produktionsmitarbeiters hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Um als unfallversicherte Gemeinschaftsveranstaltung zu gelten, müsse diese allen Betriebsangehörigen beziehungsweise allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung offenstehen. Dies sei hier „nicht vorab erkennbar“ gewesen.

Auch zum unfallversicherten Betriebssport habe das Fußballturnier nicht gehört. Dafür „fehlte es dem jährlichen Team-Cup am charakteristischen Ausgleichszweck“, befand das BSG. Dass hier das „betriebliche Gesundheitsmanagement“ das Turnier finanziell unterstützt hatte, ändere daran nichts.

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Artikelserie zur Befristung von Arbeitsverträgen

Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erläutere ich in dieser Artikelserie.

 

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