BAG: Software ermöglicht Kontrolle der Arbeitnehmer

Microsoft Office bietet Unternehmen weit mehr als Textverarbeitung und Tabellenkalkulation. Die zentral gesteuerte Anwendung des Softwarepakets „Office 365“ ermöglicht eine Kontrolle der Arbeitnehmer und ist daher mitbestimmungspflichtig, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 22.07.2022, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 ABR 20/21).

Im konkreten Fall geht es um ein Unternehmen mit einem Verteilzentrum und bundesweit acht weiteren Betriebsstätten. In allen Betriebsstätten soll künftig das Softwarepaket „Office 365“ von Microsoft zum Einsatz kommen. Dies umfasst nicht nur die bekannten Büroanwendungen wie Textverarbeitung und Tabellenkalkulation. Zu dem Paket gehören zahlreiche weitere Anwendungen, darunter Videokommunikation, Kalender und To-do-Listen.

Dabei plant das Unternehmen eine sogenannte „1-Tenant-Lösung“. Das bedeutet, dass alle Anwendungen in allen Betrieben von nur einer zentralen Administration gesteuert werden. Die bei der Nutzung der Software erstellten und erhobenen Daten werden in einer einheitlichen Cloud gespeichert.

Nach dem Erfurter Urteil handelt es sich insgesamt um eine „Technische Überwachungseinrichtung“. Die Einführung und Anwendung des Softwarepakets unterliegen daher der Mitbestimmung.

„Die im Zusammenhang mit einer Verwendung der Desktop-Anwendungen Office 365 ProPlus und den einzelnen Diensten erstellten, anfallenden oder erhobenen Daten können für eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden“, heißt es zur Begründung in dem Erfurter Beschluss.

Im entschiedenen Fall hatte der Gesamtbetriebsrat keine Bedenken gegen das Softwarepaket. Der örtliche Betriebsrat des Verteilzentrums wollte aber ebenfalls mitreden.

Das BAG verwies nun darauf, dass hier eine zentrale Softwareadministration und eine für alle Betriebe gemeinsame Speicherung der Daten geplant ist. Daher sei der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Dass die Software bei einzelnen Anwendungen auch betriebsspezifische Lösungen möglich macht, sei unerheblich. Denn das Gesetz schließe eine gleichzeitige Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats aus, so das BAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 08.03.2022.

Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com

 

Artikelserie zur Befristung von Arbeitsverträgen

Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erläutere ich in dieser Artikelserie.

 

Kündigung erhalten?

Falls Sie eine Kündigung erhalten haben und eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

 

 

Wenn´s nicht ums Recht, sondern ums Bier geht…

Bierbotschafter Thorsten Blaufelder Dornhan