LAG Mainz zieht dabei aber enge Grenzen

Arbeitgeber dürfen anderen Arbeitgebern Informationen über frühere eigene Beschäftigte geben. Dies ist allerdings auf Leistung und Verhalten während der Arbeit im eigenen Betrieb beschränkt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.07.2022 entschied (AZ: 6 Sa 54/22). Zudem muss danach ein überwiegendes Interesse vorliegen, das den Persönlichkeitsrechten vorgeht. Mit ihrem Urteil beförderten die Mainzer Richter Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus den Jahren 1957 und 1984 ins digitale Zeitalter.

Die Klägerin war bei ihrem beklagten früheren Arbeitgeber als Leitende Fachkraft Gesundheitswesen für den Geschäftsbereich Alltagspaten beschäftigt. Dabei ging es um Dienstleistungen im Rahmen der Alltagsbegleitung kranker Menschen. Sie kündigte selbst am 20.04.2021 zum 31.05.2021.

Die Arbeitgeberin focht daraufhin mit einem Anwaltsschreiben den Arbeitsvertrag an und kündigte hilfsweise fristlos. Dies begründete sie mit angeblich falschen Angaben bei ihrer Bewerbung und weiteren behaupteten Pflichtverletzungen.

Am 01.06.2021 trat die Gesundheits-Fachkraft eine neue Stelle an.

Gleich am ersten Arbeitstag meldete sich dort auch der Geschäftsführer der alten Arbeitgeberin und breitete verschiedene Informationen aus.

So habe die Fachkraft behauptet, sie bewerbe sich aus einer laufenden Anstellung; tatsächlich sei die vorausgehende Beschäftigung aber bereits beendet gewesen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, selbst einen Dienstplan zu erstellen. Hierbei habe ihr ihr Ehemann geholfen, was ein schwerer Datenschutzverstoß sei. Zudem habe sie die Alltagspaten angewiesen, auch Pflegeleistungen zu erbringen, obwohl sie dafür nicht ausgebildet waren.

Die Gesundheits-Fachkraft wollte sich das nicht bieten lassen und klagte auf Unterlassung. Wie schon das Arbeitsgericht Kaiserslautern gab nun auch das LAG dem weitgehend statt.

Zunächst betonten die Mainzer Richter allerdings, dass Arbeitgeber durchaus Informationen über ausgeschiedene Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber weitergeben dürfen. Zur Begründung zitierte das LAG ein nunmehr 65 Jahre altes Urteil des BAG, damals noch in Kassel: „Der Arbeitgeber ist über die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses hinaus gehalten, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss des Arbeitsvertrages steht“ (Urteil vom 25.10.1957, AZ: 1 AZR 434/55).

Nach einem weiteren BAG-Urteil aus 1984 könne ein Arbeitgeber „grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen“ (Urteil vom 08.12.1984, AZ: 3 AZR 389/83). Dabei müssten Arbeitgeber aber eine Abwägung treffen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin wahren, betonte hierzu nun das LAG Mainz.

Anders als das BAG es verlange, betreffe hier die angebliche Bewerbungslüge schon nicht das Verhalten während des Arbeitsverhältnisses. Bei den Dienstplänen bestehe „kein überwiegendes Interesse an der Weitergabe“. Die frühere Arbeitgeberin habe selbst erklärt, dass dies offenbar durch „technische Schwächen der Klägerin“ begründet sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sich dies beim neuen Arbeitgeber wiederholen könnte. Bei ihren Anweisungen an die Alltagshelfer habe sich die Gesundheits-Fachkraft auf ihr christliches Menschenbild berufen und sicherlich nicht aus niederen Motiven heraus gehandelt. Auch hier sei „nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte ein das Persönlichkeitsrecht der Klägerin übersteigendes Interesse an der Verbreitung der Information haben sollte“.

Umgekehrt hatte der Geschäftsführer der Ex-Arbeitgeberin seinerseits wohl nicht nur lautere Gründe für seinen Anruf beim Folge-Arbeitgeber. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Geschäftsführer „zumindest auch“ der Klägerin schaden wollte. „Für ein derartiges Ansinnen besteht kein berechtigtes Interesse“, heißt es abschließend in dem Mainzer Urteil.

Die Revision hiergegen ließ das LAG nicht zu. Die beklagte Ex-Arbeitgeberin kann hiergegen aber Beschwerde beim BAG in Erfurt einlegen.

 

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