Landgericht München I: Bockbierwürze ist mehr Wasser als Würze

Glühwein darf nur Wein, Süßungsmittel und Gewürze enthalten. Bockbierwürze darf nicht zugesetzt werden, wie das Landgericht München I in einem am Montag, 21.11.2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 17 HKO 8213/18). Damit darf ein bayerisches Brauhaus sein mit Bockbierwürze versetztes weinhaltiges Getränk nicht mehr als „Glühwein“ verkaufen. Mit Erfolg hatte eine Weinkellerei dies beanstandet.

Exkurs: Was ist überhaupt “Würze”?

Die Würze entsteht beim Bierbrauen, wenn die Maische vom Brauwasser, in welchem das Malz eingeweicht wurde, getrennt wird. Während des Läuterns setzen sich die festen Stoffe des Malzes in dem Läuterbottich ab. Die entstehende Schicht nennt man Treberkuchen. Die Flüssigkeit hingegen wird durch den Filter weitergeleitet. Anschließend kommt die Würze in die “Würzepfanne” oder auch “Sudpfanne”, wo sie bis zum Sieden gekocht wird. Währenddessen wird Hopfen hinzugegeben. Je mehr Hopfen hinzugegeben wird, desto bitterer und herber wird das Bier. Beim Hopfenkochen entstehen Temperaturen von über 80°C. Dies bewirkt, dass die Malzenzyme denaturieren und sich an der Oberfläche der Würze absetzen. Diese Schicht nennt man Heißtrub. Während der Denaturierung verdampft das Wasser beim Kochen und die Würze konzentriert sich hoch zur Stammwürze.

Würze besteht also aus dem Brauwasser, dem Hopfen und dem gelösten Malzzucker.

Zur Begründung verwies das Landgericht, Glühwein dürfe nach der EU-Weinverordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Mit der Bockbierwürze werde dem Getränk aber zwei Prozent zusätzliches Wasser zugesetzt. Verbraucher würden so in die Irre geführt und der Begriff Wein „in unzulässiger Weise ‚verwässert‘“.

Als Sachverständigen hatte das Gericht einen Önologen angehört, einen Experten für Verfahren der Weinherstellung. Der betonte, der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und „inhaltsstofflich nicht korrekt“. Die Bockbierwürze sei „kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfängt“.  Soll heißen: Sie besteht aus viel Wasser und vergleichsweise wenig Gewürz. Der so erfolgende Wasserzusatz zu dem vermeintlichen Glühwein sei „erheblich“.

Und daher ist er mit den EU-Vorgaben für Glühwein nicht vereinbar, so das Landgericht in seinem Urteil vom 17.11.2022. Beim Zusatz von Gewürzen müsse die eventuell notwendige Wassermenge „so gering wie möglich“ sein. Das sei bei einem Zusatz von zwei Prozent Wasser nicht mehr der Fall.

 

 

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