Arbeitsgericht Aachen: Fahrrad steht weiter zur Verfügung

Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber geleasten Dienstrad müssen im Krankengeldbezug die Leasingraten selbst bezahlen. Das hat das Arbeitsgericht Aachen in einem am Montag, 25.09.2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 8 Ca 2199/22).

Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin im Rahmen ihres „JobRad-Modells“ für einen Arbeitnehmer gleich zwei Fahrräder geleast und ihm diese zur Nutzung überlassen. Die Leasingraten wurden dem Arbeitnehmer durch eine sogenannte Entgeltumwandlung vom Bruttolohn abgezogen. Bei dieser Form des „Dienstfahrrads“, auch E-Bikes, können die Arbeitnehmer dann einen Teil der Leasingraten von der Steuer absetzen.

Als der Arbeitnehmer länger krank wurde, erhielt er nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin stritten, wer nun die Leasingraten bezahlen muss.

Nach dem Aachener Urteil vom 02.09.2023 ist dies der Arbeitnehmer. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf seine Initiative zurück. Er habe die Fahrräder ausgewählt und sie stünden ihm auch während seiner Erkrankung weiterhin zur Verfügung. Auch zuvor habe der Arbeitnehmer die Leasingraten durch den Abzug vom Bruttolohn letztlich selbst bezahlt. Daher sei es nicht überraschend und der Arbeitnehmer werde auch nicht unangemessen benachteiligt, wenn er auch während des Krankengeldbezugs selbst für die Leasingkosten der Fahrräder aufkommen muss.

 

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