Längerer Berechnungszeitraum bei saisonal schwankendem Einkommen

Frauen mit saisonal stark schwankendem Einkommen sollen bei einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot keine Nachteile beim Mutterschutzlohn haben. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann in solch einem Fall für die Berechnung des Mutterschutzlohns statt der üblichen drei ein Zeitraum von zwölf Monaten herangezogen werden (AZ: 5 AZR 305/22). Gleiches gilt danach auch für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, so die Erfurter Richter in ihrer Entscheidung vom 31.05.2023.

Die klagende Flugbegleiterin erhielt neben ihrem Grundgehalt eine Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovisionen. Wie viele „Mehrflüge“ fällig waren, hing laut Tarifvertrag von der jahreszeitbedingten Nachfrage ab. So erhielt sie von Mai bis Dezember 2018 zwischen 380,00 und 900,00 € pro Monat zusätzlich. Dagegen bekam sie von Januar bies April 2019 nur Bordverkaufsprovisionen zwischen null und 54,00 €.

Im Mai 2019 wurde die Flugbegleiterin schwanger, und im Februar 2020 bekam sie ihr Kind. Abgesehen von den ohnehin arbeitsfreien Mutterschutzzeiten – üblich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – bestand ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Zum gesundheitlichen Schutz für sich und ihr Kind durfte sie daher nicht arbeiten. Während eines Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber den regulären Lohn als Mutterschutzlohn. Im Mutterschutz gibt es von der Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe bis 13,00 € pro Kalendertag; dies stockt der Arbeitgeber dann auf den Nettolohn auf. Beide Leistungen bekommt er aus Umlagetöpfen wieder erstattet.

Für die Berechnung sieht das Gesetz jeweils die letzten drei Arbeitsmonate vor. Im Streitfall waren dies die Monate Februar bis April 2019, in denen die Flugbegleiterin nur die geringen Bordverkaufsprovisionen erhalten hatte.

Hierzu urteilte nun das BAG, dass grundsätzlich auch bei schwankender Vergütungshöhe zwar die Dreimonatsfrist für die Berechnung der Leistung gelte. Bei einem „außergewöhnlich schwankenden Arbeitsverdienst“, wie im vorliegenden Fall, berechne sich der Mutterschutzlohn aber nach der Vergütung der letzten zwölf Arbeitsmonate. Jedenfalls bei einem „tariflichen Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal ungewöhnlich stark schwankender variabler Vergütung“ sei der Referenzzeitraum von zwölf Monaten heranzuziehen.

Das ergebe sich aus dem Zweck der Leistung und dem Willen des Gesetzgebers, erklärten die Erfurter Richter zur Begründung. Danach solle ein „durchschnittliches Arbeitsentgelt“ herangezogen werden. „In besonders gelagerten Fällen und bei bestimmten Arbeitszeitmodellen kann dieses durch einen dreimonatigen Referenzzeitraum nicht zutreffend abgebildet werden“. Ausnahmsweise sei dann daher ein Zeitraum von zwölf Monaten heranzuziehen.

Im Fall der Flugbegleiterin hatte die Fluggesellschaft während der Beschäftigungsverbote für ihre variablen Vergütungsbestandteile einen Mutterschutzlohn von 22,00 beziehungsweise 30,00 € monatlich gezahlt. Wie nun das BAG entschied, erhält sie neben dem Netto-Grundlohn nun einen Lohnnachschlag in Höhe von insgesamt 2.593,00 €. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld soll nach den BAG-Vorgaben das Landesarbeitsgericht Köln berechnen.

 

 

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