Das gegenüber einer stillenden Mutter ausgesprochene Beschäftigungsverbot ist zeitlich nicht begrenzt. Die im Mutterschutzgesetz enthaltene begrenzende Regelung, nach der der Arbeitgeber einer Frau während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für Zeiten des Stillens von der Arbeit freistellen muss, ist bei einem Beschäftigungsverbot nicht anwendbar, entschied das Sozialgericht Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.06.2026 (AZ: S 25 KR 11/25).
Konkret ging es um eine bei einer Fluggesellschaft beschäftigten Flugbegleiterin, die im Jahr 2021 Mutter eines Sohnes wurde. Da die Frau ihr Kind stillte, veranlasste der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung. Danach wurde ein Beschäftigungsverbot für die stillende Mutter ausgesprochen, da mit der Tätigkeit als Flugbegleiterin immer wieder Mehrarbeit, Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen anfallen.
Die Frau stillte ihr im Jahr 2021 geborenes Kind bis März 2025. Das Beschäftigungsverbot galt bis 30.04.2024. Der Arbeitgeber zahlte der Flugbegleiterin bis dahin auch Mutterschutzlohn. Von der zuständigen Krankenkasse wollte dieser sich den Betrag erstatten lassen.
Die Krankenkasse erstattete nur den Mutterschutzlohn für die ersten zwei Jahre des Kindes. Die Empfehlungen der Nationalen Stillkommission würden die alleinige Gabe von Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes vorsehen. Als Beinahrung sei Muttermilch nur bis zum ersten Lebensjahr empfohlen.
Der Arbeitgeber habe dagegen sogar für zwei Jahre Erstattungen erhalten, so die Krankenkasse. Das Mutterschutzgesetz sehe zudem vor, dass Arbeitgeber eine Mutter nur während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für Stillzeiten von der Arbeit freistellen muss. Diese begrenzende Regelung sei bei einem Beschäftigungsverbot ebenfalls anzuwenden.
Der Arbeitgeber sah hierfür keine gesetzliche Grundlage und klagte. Die Krankenkasse müsse auch für den Zeitraum August 2023 bis zum 30.04.2024 den geleisteten Mutterschutzlohn erstatten, insgesamt 28.542,50 €.
Das Sozialgericht gab dem Arbeitgeber recht und verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung des begehrten Mutterschutzlohnes. Das Mutterschutzgesetz sehe unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungsverbote für schwangere oder stillende Frauen vor. Eine zeitliche Begrenzung dieses Schutzes gebe es nicht. Ein Beschäftigungsverbot für stillende Frau greife, wenn diese keine Nachtarbeit, keine Sonn- und Feiertagsarbeit und keine Arbeit von mehr als achteinhalb Stunden täglich leisten können. Der Arbeitgeber müsse hierfür in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Schutzmaßnahmen oder Umgestaltungen der Arbeitsbedingungen eine Fortführung der Tätigkeit noch möglich zu machen.
Die Arbeit der stillenden Flugbegleiterin sei aber ohne Überstunden, Nachtarbeit oder einer Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht möglich, so dass das Beschäftigungsverbot gerechtfertigt sei. Ein alternativer Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung.
Unerheblich für das vom Gesetzgeber unter Schutz gestellte Stillen sei, ob das Kind mit abgepumpter Milch oder zusätzlich mit Beikost ernährt wird. Die Frau sei auch dann zu schützen, wenn die Ernährung mit Muttermilch nur noch eine untergeordnete Rolle spiele, etwa indem das Kind mit dem Stillen insbesondere beruhigt werden soll.
Schließlich gelte die gesetzlich begrenzte Freistellung auf zwölf Monate nach der Entbindung für Zeiten des Stillens nur für Frauen, die tatsächlich einer Arbeit nachgehen. Bei Beschäftigungsverboten sei dies nicht anwendbar, so das Sozialgericht.
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