Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen bei einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber länger darauf warten, als „unkündbar“ zu gelten. Denn die Vorbeschäftigungszeiten bei früheren kommunalen Arbeitgebern zählen nicht bei der Frist mit, ab wann Arbeitnehmer als ordentlich „unkündbar“ anzusehen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 18.04.2018, veröffentlichten Urteil (AZ: 6 AZR 137/17).

Damit ist eine Verwaltungsangestellte einer bayerischen Kommune ihren Job nun los. Sie war seit dem 13.08.1991 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Allerdings wechselte sie mehrfach den Arbeitgeber und arbeitete in unterschiedlichen Kommunen.

Das letzte Beschäftigungsverhältnis begann zum 01.01.2015. Doch der neue Arbeitgeber kündigte ordentlich zum 30.06.2015.

Die Frau hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf die Vorschriften im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Danach sind Arbeitnehmer in den alten Bundesländern ordentlich unkündbar, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Jahre besteht und sie das 40. Lebensjahr erreicht haben. Das müsse auch für sie gelten, meinte die Frau. Schließlich sei sie seit Mitte 1991 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Für Beschäftigte in den neuen Bundesländern gibt es keine vergleichbare tarifliche Regelung.

Doch vor dem BAG hatte die Verwaltungsangestellte mit ihrer Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Um als „unkündbar“ gelten zu können, müssten die 15 Beschäftigungsjahre bei ein und demselben Arbeitgeber geleistet worden sein. Hier habe das Arbeitsverhältnis bei dem letzten Arbeitgeber aber erst zum 01.01.2015 begonnen. Die Vorbeschäftigungszeiten bei den anderen Kommunen könnten nicht berücksichtigt werden, heißt es in dem Urteil vom 22.02.2018.

 

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