Ein Arbeitnehmer, der sein Betriebsfahrzeug auf abschüssiger Straße ohne angezogene Handbremse abstellt, muss für den entstandenen Schaden haften. Denn ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, wie das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Freitag, 08.11.2019, bekanntgegebenen Urteil gegen einen Postzusteller entschied (AZ: 1 Ca 1225/18).

Der Mann arbeitete mit einem Stundenlohn von 12,00 € bei einem großen Postdienstleister. Hierfür hatte ihm der Arbeitgeber einen VW Transporter überlassen. Um eine Sendung zuzustellen, stellte er das Fahrzeug auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von etwa zehn Prozent ab, ohne dabei die Handbremse anzuziehen. Der Transporter rollte rückwärts los und kam auf der anderen Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen.

Dabei ging die Sache noch recht glimpflich aus. An Stoßdämpfern und Träger der Hinterachse entstand ein Schaden von 873,00 €. Dieses Geld forderte der Arbeitgeber von dem Postzusteller zurück.

Für die Arbeitnehmerhaftung bei betrieblichen Unfällen gilt: Bei fehlender oder nur leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber vollständig für den Schaden aufkommen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird er geteilt, und nur bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haftet der Arbeitnehmer alleine.

Im Streitfall habe der Postzusteller den Unfall „grob fahrlässig verursacht“, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg. Eigentlich habe er den Transporter durch Einlegen des ersten Gangs und durch Ziehen der Handbremse doppelt sichern müssen. Dies zu unterlassen, sei grob fahrlässig gewesen.

Das erst jetzt bekanntgegebene Urteil vom 11.04.2019 ist inzwischen rechtskräftig.

 

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