BAG: Saisonvertrag ist keine Kettenbefristung

Kommunen müssen einen angestellten Bademeister nicht durchgehend bezahlen. Eine Vereinbarung, dass ihm nur während der Badesaison eine Vergütung zusteht, kommt nicht einer unzulässigen Kettenbefristung gleich, urteilte am Dienstag, 19.11.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 582/17).

Es wies damit einen Bademeister aus Niedersachsen ab. 2005 hatte die Gemeinde seinen Arbeitsvertrag mit durchgehender Vergütung aufgekündigt und stattdessen eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer angeboten. Der ab April 2006 geltende Anschlussvertrag war nicht befristet. Der Bademeister sollte aber jeweils nur in der Badesaison von April bis Oktober arbeiten und eine Vergütung erhalten.

2016 hatte der Bademeister davon genug und forderte die Weiterzahlung seines Lohns über den 31. Oktober hinaus. Seine Beschäftigung komme der Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse gleich. Es handele sich letztlich um eine unzulässige Kettenbefristung.

Wie schon die Vorinstanzen folgte nun auch das BAG dem nicht. In dem Arbeitsvertrag des Bademeisters sei „nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart“ vereinbart worden. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis unbefristet. Lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht seien auf die Monate April bis Oktober begrenzt worden.

„Diese Vereinbarung ist wirksam“, urteilte das BAG. Die Gemeinde habe davon ausgehen dürfen, „nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben“. Die Saison-Vereinbarung sei daher gerechtfertigt, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liege darin dann nicht.

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