Verbessert ein Schuldirektor eigenmächtig die Schulnoten einer Schulkasse, kann er fristlos gekündigt werden. Bei der ohne Zustimmung der Zeugniskonferenz vorgenommenen Notenänderung handelt es sich um eine besonders schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die „das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern und der Öffentlichkeit in den ordnungsgemäßen Ablauf der Notengebung“ erschüttert und das Ansehen der Schule beschädigt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16.10.2019 (AZ: 5 Sa 221/19).

Geklagt hatte ein vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2021 befristet angestellter Schuldirektor einer bilingualen Gesamtschule im Raum Köln. Der Schulträger hatte dem Pädagogen insgesamt dreimal fristlos gekündigt, insbesondere weil er im Schuljahr 2016/2017 bei allen Schülern einer 10. Klasse im Fach Erdkunde nachträglich und ohne vorherige Einberufung der Zeugniskonferenz die Schulnoten um eine Note verbessert hatte. Aufgedeckt wurde dies nach einer stichprobenhaften Überprüfung der Schulnoten.

Der Schuldirektor verteidigte sich. Der Erdkundelehrer habe nach Einwänden von Eltern die vergebenen Noten nicht begründen können. Auch habe er den Erdkundelehrer sowie die stellvertretende Schulleiterin über die Schulnotenänderung informiert, so der Direktor.

Doch das LAG hielt die fristlose Kündigung des Schuldirektors für wirksam. Dem Schulträger sei auch eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2021 nicht zumutbar. Der Direktor habe mehrfach vorsätzlich in einem zeitlichen Abstand von einem halben Jahr die Schulnoten ohne Einberufung der Zeugniskonferenz eigenmächtig geändert. Er habe gewusst, dass eine Zeugniskonferenz einberufen werden müsse, habe dies aber nicht getan, so das LAG. Keine Rolle spiele es, dass der Erdkundelehrer und die stellvertretende Schulleiterin von den Notenänderungen wussten.

„Durch sein Vorgehen sind Schüler einer Klasse gegenüber anderen Schülern bevorzugt worden, weil sie ohne ausreichende rechtliche Grundlage eine bessere Beurteilung erfahren haben“, heißt es in dem Urteil. Dieses Verhalten könne das Vertrauen der Schüler, ihrer Eltern und der Öffentlichkeit in den ordnungsgemäßen Ablauf der Notengebung erschüttern und den Ruf der Schule nachhaltig beschädigen.

Die fristlose Kündigung sei zudem gerechtfertigt, obwohl der Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch noch Kündigungsgründe nachgeschoben hat. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung reiche es aus, dass die nachgeschobenen Gründe bei Kündigungsausspruch bereits objektiv vorlagen haben, ohne dass sie dem Arbeitgeber bekannt waren.

Wegen der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt wurde die Revision zugelassen. Beim BAG ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 AZR 707/19 anhängig.

 

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