Auch BAG sieht keine Grundlage für Entschädigung durch die Kirche

Der nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) menschenrechtswidrig entlassene katholische Kirchenmusiker hat nun wohl endgültig keinen Anspruch auf eine Nachzahlung seines entgangenen Lohns. In oberster Instanz wies am Donnerstag, 19.12.2019, nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt seine Klage ab (AZ: 8 AZR 511/18).

Der Kläger war früher in der katholischen St. Lambertus Gemeinde in Essen-Rellinghausen als Organist und Chorleiter angestellt. Er trennte sich von seiner Ehefrau und ging eine neue Beziehung ein. Als die Frau dann auch noch ein Kind von ihm erwartete, sah die katholische Kirche dies nicht mehr als mit ihren Grundsätzen vereinbar an. Sie kündigte dem Organisten im Juli 1997 zum 31.03.1998 wegen einer groben Verletzung seiner Loyalitätspflichten.

Dies wollte der Musiker nicht hinnehmen. Seine Kündigungsschutzklage blieb jedoch ebenso ohne Erfolg wie eine spätere Verfassungsbeschwerde.

Demgegenüber urteilte der EGMR am 23.09.2010 in Straßburg, die Kündigung verletze den Kirchenmusiker in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (AZ: 1620/03). Am 28.06.2012 sprach ihm der EGMR daher eine Entschädigung von 40.000,00 € zu (AZ: 1620/03).

Eine Wiederaufnahme des Kündigungsverfahrens lehnten die Arbeitsgerichte dennoch ab (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2012, AZ: 2 AZR 570/11). Das Bundesverfassungsgericht hatte dies 2016 bestätigt (Beschluss vom 20.04.2016, AZ: 2 BvR 1488/14).

Mit einer neuen Klage meinte der Organist, die Kirche müsse ihm dann wenigstens Schadenersatz für die ihm rechtswidrig entgangene Vergütung bezahlen – insgesamt 275.067,00 €.

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf blieb er auch damit ohne Erfolg (Urteil vom 12.09.2018, AZ: 12 Sa 757/17).

Zur Begründung hatten die Düsseldorfer Richter erklärt, trotz des EGMR-Erfolgs des Organisten sei seine Kündigung rechtskräftig und wirksam geblieben. Eine Schadenersatzforderung könne dies nur „durchbrechen“, wenn die katholische Kirche sich diese Urteile vorsätzlich und sittenwidrig „erschlichen“ habe.

Eine solche „sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“ liege hier aber nicht vor, urteilte das LAG. Die Kirche habe sich vielmehr an ihrem Glaubensverständnis orientiert. Dass sie von bestimmten „verkündungsnahen“ Arbeitnehmern die Beachtung der Glaubensregeln verlangen kann, habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in seinem „Chefarzturteil“ bestätigt (Urteil vom 11.09.2018, AZ: C-68/17).

Hierzu stellte nun das BAG knapp fest, das Urteil des LAG Düsseldorf und seine Begründung seien „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

Übersicht meiner Artikel-Serien

In den letzten Monaten habe ich zu verschiedenen Themen mehrteilige Artikel-Serien verfasst, z. B. zu den Themen Kündigung, BEM, Mediation, Befristung und Schwerbehinderung.

Wenn Sie hieran Interesse haben, folgen Sie einfach diesem Link.

Bildnachweis: © Marco2811 – Fotolia.com