Arbeitgeber dürfen von ihren Beschäftigten aus Infektionsschutzgründen regelmäßig das Tragen einer Mund-Nasen-Beckung während der Arbeitszeit verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Montag, 04.01.2021, bekanntgegebenen Urteil im Fall eines in einem Rathaus beschäftigten Verwaltungsmitarbeiters entschieden (AZ: 4 Ga 18/20).

Der Arbeitgeber hatte wegen der bestehenden Corona-Pandemie angeordnet, dass ab dem 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses alle Besucher und Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.

Dazu war der Verwaltungsmitarbeiter aber nicht bereit. Er legte ein ärztliches Attest vor, welches ihn ohne Angaben von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wies ihn sein Arbeitgeber an, zumindest ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und Gemeinschaftsräume zu tragen.

Doch dagegen zog der Mann vor Gericht und beantragte, dass er seine Arbeit ohne Gesichtsbedeckung nachgehen kann. Alternativ verlangte er eine Beschäftigung im Homeoffice.

Das Arbeitsgericht wies mit Urteil vom 16.12.2020 die Anträge jedoch ab. Arbeitgeber dürften aus Gründen des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich verlangen. Es gebe zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Denn darin sei überhaupt nicht dargelegt, warum der Kläger keine Maske tragen könne. Eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske könne damit nicht begründet werden. Auch gebe es keinen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes.

 

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