LAG in Stuttgart hebt Kündigung eines Kochs nach Kirchenaustritt auf

Das Essen für die Kinder in einer evangelischen Kita muss nicht von kirchlich-evangelischer Hand zubereitet sein. Die Kündigung des Kochs einer Kindertagesstätte in Stuttgart wegen Kirchenaustritts ist unwirksam, urteilte am Mittwoch, 10.02.2021, das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart (AZ: 4 Sa 27/20).

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt in der Landeshauptstadt rund 50 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist in einer davon seit 1995 als Koch beschäftigt. Im Juni 2019 trat er aus der evangelischen Landeskirche aus.

Daraufhin kündigte die Gesamtkirchengemeinde fristlos. Die evangelischen Kitas seien „vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt“. Mit dem Kirchenaustritt habe der Kläger daher schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen.

Dagegen wehrte sich der Koch mit dem Hinweis, er habe mit den Kindern kaum Kontakt. Lediglich Getränke gebe er an sie aus. Mit dem Personal bespreche er nur alle zwei Wochen rein organisatorische Fragen.

Wie schon das Arbeitsgericht hob nun auch das LAG Stuttgart die Kündigung auf. Der Verbleib in der evangelischen Kirche gehöre nicht zu der „wesentlichen und berechtigten Anforderung an die persönliche Eignung“ des Kochs.

Im Streit um die Kündigung eines katholischen Chefarztes in einer katholischen Klinik wegen seiner Wiederheirat hatte schon 2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass die Kirchen von ihren Arbeitnehmern nur dann die Einhaltung kirchlicher Glaubensgrundsätze verlangen dürfen, wenn dies für die konkrete Tätigkeit „wesentlich und gerechtfertigt“ ist (Urteil vom 11.09.2018, AZ: C-68/17). Dem waren dann die deutschen Arbeitsgerichte gefolgt.

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