LAG Düsseldorf: Weiterbeschäftigung für Arbeitgeber unzumutbar

Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen bei schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen gegenüber Kollegen mit einer Kündigung rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn der Beschäftigte wiederholt zuvor auch andere Mitarbeiter erheblich beleidigt hat und sich wegen seines „sozialen Besitzstands“ für unangreifbar hielt, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) in einem am Dienstag, 23.03.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 5 Sa 231/20).

Konkret ging es um einen schwerbehinderten 55-jährigen Mann, der seit September 1981 als Facharbeiter in einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigt war. Er wurde vom Arbeitgeber wegen schwerer rassistischer Äußerungen und Beleidigungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern zum 31.05.2020 gekündigt. Das Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt.

Die Kündigung ist auch wirksam, so das LAG in seinem Urteil vom 10.12.2020. Der Kläger habe auf die Frage eines Kollegen, was er denn zu Weihnachten bekommen geantwortet: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte er Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich nicht beschwert, da sich der Kläger wegen seines Behindertenausweises als unangreifbar und damit unkündbar angesehen habe.

Arbeitsgericht und LAG entscheiden zugunsten des Arbeitgebers

Doch das LAG stellte nun klar, dass es sich hier um nicht hinnehmbare Beleidigungen handele. Dies gipfele dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers zu der Gaskammer. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sei dem Arbeitgeber eine vorherige Abmahnung nicht mehr zumutbar gewesen.

Allein der Hinweis zu der Gaskammer zeige „für sich betrachtet eine derart menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten, die es der Beklagten nicht zumutbar macht, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen“, so das LAG. Der Kläger sei zuvor auch in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden. Die Äußerung sei vielmehr auf die völlig unverfängliche Frage eines Kollegen, was er denn zu Weihnachten bekommen habe, erfolgt.

Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt Kollegen erheblich beleidigt hatte und zusätzlich seine Schwerbehinderung ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.

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