LAG Düsseldorf: Spielhalle muss ausgefallene Arbeit vergüten
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten wegen einer pandemiebedingten Betriebsschließung nicht den Lohn vorenthalten. Ähnlich wie bei Naturkatastrophen gehört die pandemiebedingte Betriebsschließung zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, urteilte am Dienstag, 30.03.2021, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 8 Sa 674/20).
Im Streitfall ging es um die Mitarbeiterin einer Spielhalle, die seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 zum Stundenlohn von zuletzt 9,35 € brutto beschäftigt war. Ab Mai 2020 ging die Frau in Rente.
Doch wegen der Corona-Pandemie wurde der Spielhallenbetrieb ab dem 16.03.2020 untersagt. Im Monat April hätte die Klägerin eigentlich noch 62 Stunden gearbeitet. Wegen der Betriebsschließung lehnte der Arbeitgeber es ab, der Frau den für April vereinbarten Stundenlohn sowie Nacht- und Sonntagszuschläge in Höhe von insgesamt 666,19 € brutto zu zahlen. Die pandemiebedingte Betriebsschließung gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Beschäftigten, meinte er. Da die Frau einen Monat später in Rente ging, ging sie auch beim Kurzarbeitergeld leer aus.
Doch vor dem LAG bekam die Arbeitnehmerin nun recht. Die pandemiebedingte und per Allgemeinverfügung angeordnete Schließung des Spielhallenbetriebs gehe zulasten des Arbeitgebers. Ähnlich wie bei Naturkatastrophen gehöre die Pandemie zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Es komme auch nicht darauf an, ob die Schließung eine ganze Branche betrifft und ob sie bundesweit oder nur örtlich begrenzt gilt. Hier sei der Spielhallenbetreiber daher in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung geraten. Er müsse die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden vergüten.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.
Update: Das Urteils des LAG Düsseldorf wurde in der Revision durch das BAG mit Urteil vom 04.05.2022 aufgehoben.
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