VG Neustadt/Weinstraße erkennt Dienstunfall wegen Angriffs an

Ein Polizeibeamter kann sich während seiner Freizeit „zum Zweck der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr“ selbst in den Dienst versetzen. Trägt der Beamte wegen eines tätlichen Angriffs dann Verletzungen davon, liegt ein Dienstunfall vor, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 31.03.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 1 K 354/20.NW).

Im konkreten Fall ging es um einen Polizeibeamten, der während seiner Freizeit seine Lebensgefährtin treffen wollte. Diese wartete auf ihn mit ihrem Auto an einem Feldweg, als sie von anderen Personen verbal angegriffen und beleidigt wurde. Der hinzueilende Kläger versuchte erfolglos, deeskalierend auf die Personen einzuwirken.

Als er sich schließlich als Polizeibeamter zu erkennen gab und die Personalien für eine Strafanzeige wegen Beleidigung aufnehmen wollte, fuhr einer der Männer mit seinem Pkw auf den Beamten zu und verletzte ihn am Bein. Anschließend versetzte er dem Polizisten noch einen Faustschlag gegen den Kopf, so dass der Beamte kurze Zeit bewusstlos wurde. Eine zwischenzeitlich herbeigerufene Polizeistreife kam schließlich zu Hilfe.

Der Polizist beantragte, dass der Vorfall und die dabei erlittenen Verletzungen als Dienstunfall anerkannt werden. In diesem Fall steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten als Dienstunfallfürsorgeleistung des Landes zu.

VG gibt dem Beamten Recht

Doch das Land dachte gar nicht daran, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich schließlich in seiner Freizeit befunden. Es habe auch keine Situation vorgelegen, die sein sofortiges Einschreiten als Polizeibeamter erforderlich gemacht hätte. Eine Gefahr im Verzug habe nicht bestanden. Er hätte wegen der Beleidigungen gegen seine Lebensgefährtin einfach sofort die zuständige Polizeidienststelle informieren müssen.

Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 17.02.2021 jedoch fest, dass der Vorfall als Dienstunfall anerkannt werden muss. Zwar habe sich der Polizist zunächst außerhalb seines Dienstes befunden. Da er aber „zum Zweck der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr“ eingeschritten sei, habe er sich selbst wirksam in den Dienst versetzt. Keine Rolle spiele es hier, ob er gerade eine Uniform trage oder nicht.

Der Kläger sei objektiv und aus triftigen Gründen berechtigt gewesen, sich selbst in den Dienst zu versetzen. Er sei im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden. Dazu gehöre auch das Verhindern oder Ahnden von Vergehen wie Beleidigungen.

Dass er auch ein privates Interesse an der Verhinderung weiterer Beleidigungen hatte, ändere daran nichts. Denn daneben habe eine „gleichwertige Pflicht zum Einschreiten als Polizeibeamter bestanden“, in der Hoffnung, dass sich die Lage wieder beruhige, wenn er sich erkennen gebe.

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